Amtsgericht Besigheim Gericht weist Abzocke zurück

Von Corinna Müller
Im Amtsgericht in Besigheim wurde darüber entschieden, ob ein 91-Jähriger die Rechnung eines Handwerkers über Arbeiten, die nicht in Auftrag gegeben wurden, bezahlen muss. Foto: /Oliver Bürkle

Ein Handwerker stellt einem 91-jährigen Hauseigentümer statt eines Kostenvoranschlags Gutachten und Arbeiten in Rechunung, die nicht vereinbart waren.

Das Amtsgericht Besigheim hat unter dem Aktenzeichen „14 C 101/25“ am 4. Juni den Fall eines Mahnbescheids eines Handwerkers gegen einen Löchgauer Rentner verhandelt. Vorausgegangen war das Vorhaben des Rentners, die Dachterrasse seiner vermieteten Wohnung in Löchgau erneuern zu lassen. Die Tochter des Eigentümers hatte dazu mehrere Kostenvoranschläge in den Landkreisen Heilbronn und Ludwigsburg eingeholt.

Einer der Dachdecker erklärte am Ortstermin im Oktober 2024, er müsse noch einmal kommen und sich alles „angucken“, er habe keinen Meterstab und keine Schreibutensilien dabei. Auf das Angebot, ihm solches zu leihen ging er nicht ein. Allerdings, so gab er an, sei es zwingend erforderlich, einen kleinen Schnitt in die Bitumenbahn unter dem Kunstrasen vorzunehmen, um einen Kostenvoranschlag erstellen zu können.

Die Anwesenheit der Eigentümer sei dazu nicht erforderlich, es sei nur eine kleine Sache. Die Tochter stimmte widerwillig zu, forderte den Handwerker aber auf, sich bei den Mietern oder anderen im Haus lebenden Personen vorher anzukündigen und seine Tätigkeiten fotografisch festzuhalten.

Unangekündigt mit Leiter aufs Dach gestiegen

Kurze Zeit später meldete sich der Handwerker bei der Frau und teilte mit, er habe die Dachterrasse nun „begutachtet“. Er erklärte, die gesamte Dachfläche sei durchnässt, die Armierungseisen würden demnächst rosten und es sei ausgeschlossen, mit diesem Dach durch den Winter zu kommen. Die zu erwartenden Schäden seien immens. Belegen konnte er dies allerdings nicht. Auch waren die Hausbewohner nicht über seine Anwesenheit informiert worden. Stattdessen waren der Handwerker und seine Mitarbeiter unangekündigt mit einer Leiter auf die Dachterrasse gelangt. Seine vage Einschätzung der Kosten stieg immer mehr. Allerdings bot er rasche Hilfe an und drängte die Tochter des Eigentümers, den Auftrag zügig an ihn zu vergeben, obwohl noch immer kein genauer Kostenvoranschlag vorlag. Die detaillierten Kosten würden sich erst während der Bauphase zeigen, so gab er an. Sicher sei jedoch, dass die Kosten im neuen Jahr steigen würden. Die Tochter begann, an den Angaben des Handwerkers zu zweifeln und ließ das Dach noch einmal überprüfen. Tatsächlich konnte keine der genannten Mängel festgestellt werden.

Tochter des Rentners verweigert die Zahlung

Wenig später traf bei der Frau eine unverhältnismäßig hohe Rechnung des Handwerkers ein, in der die Kosten für einen mehrstündigen „Eingriff in die Dachkonstruktion“ in Verbindung mit einem Gutachten geltend gemacht wurden. Die Frau verweigerte die Zahlung, da kein Gutachten, sondern ein Kostenvoranschlag in Auftrag gegeben worden war und dieser bislang noch nicht einmal vorlag. Außerdem verwies sie auf Paragraf 632 BGB, nach dem Kostenvoranschläge nur unter bestimmten Voraussetzungen kostenpflichtig seien – Voraussetzungen, die hier nicht vorlagen.

Der Handwerker beschimpfte die Frau zunächst, wandte sich dann aber an das Mahngericht, das dem 91-Jährigen eine Zahlungsaufforderung per Einschreiben zustellte. Der pflegebedürftige Mann hielt das amtliche Schreiben des Mahngerichts für ein rechtsgültiges Urteil und wollte die Rechnung umgehend erstatten. Dies wurde von seiner Tochter verhindert, die es stattdessen auf einen Gerichtstermin ankommen ließ.

Beim Gütetermin des Besigheimer Amtsgerichts erklärte der Handwerker, er habe mit der Tochter des Eigentümers einen mündlichen Werksvertrag über die Maßnahmen abgeschlossen und forderte die Bezahlung von mindestens 55 Prozent seiner Rechnung plus Gerichts- und Anwaltskosten.

Es liegt weder ein Gutachten noch ein Kostenvoranschlag vor

Die Tochter verweigerte dies und legte dar, dass der Handwerker zu keiner Zeit darauf hingewiesen habe, Kosten geltend machen zu wollen. Außerdem sei er unangekündigt vor Ort gewesen und habe irgendwelche Arbeiten durchgeführt, die von ihm nicht näher definiert worden seien. Sie habe nun weder einen Kostenvoranschlag noch ein Gutachten vorliegen und könne daher auch nicht nachvollziehen, weshalb sie etwas bezahlen solle. Eine gütliche Regelung kam nicht zustande.

Am 25. Juni wurde das Urteil am Amtsgericht Besigheim verkündet und dem Hauseigentümer Recht gegeben. Die Tochter des Hauseigentümers hatte nicht erkennen können, dass der Eingriff in die Dachkonstruktion Kosten verursachen würde. Der Handwerker blieb auf seiner Rechnung sitzen und musste Gerichts- und seine Anwaltskosten selbst tragen.

 
 
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