Die Einstellung des Geschäftsbetriebs des Bietigheim-Bissinger Bauunternehmens Wildermuth beschäftigt seit gestern das Arbeitsgericht Stuttgart. Denn von den 103 gekündigten Mitarbeitern hatte eine Vielzahl angekündigt, sich zu wehren. Doch bereits am ersten Verhandlungstag in den Kammern Ludwigsburg wurde deutlich, dass sich die Betroffenen wenig Hoffnung machen können.
Bietigheim-Bissingen Erste Klagen gegen Wildermuth abgewiesen
Nach der Geschäftsaufgabe hatten sich zahlreiche Angestellte gegen ihre Kündigung gewehrt.
Die vorsitzende Richterin Dr. Sellin betonte, es obliege der Freiheit eines Unternehmens, den Geschäftsbetrieb einzustellen. Da man bis auf zwei verbliebenen Angestellten, die derzeit noch die Liquidation des Unternehmens abwickeln, allen Mitarbeitern fristgerecht gekündigt habe, sei keine Benachteiligung zu erkennen. Ebenfalls müsse gesichert sein, dass der Geschäftsbetrieb auch tatsächlich eingestellt werde. Da das Unternehmen seit Anfang Mai 2025 keine neuen Aufträge mehr angenommen habe und die noch verbleibenden Projekte im Laufe des Jahres 2025 abgearbeitet habe, gelte dies als erwiesen.
Weitere Verfahren bis in den März
Die Richterin legte dem Anwalt des Bauunternehmens die Zahlung einer geringen Abfindung von 1000 Euro nahe – einerseits aus sozialer Verantwortung, vor allem aber, um weitere Gerichtsinstanzen zu vermeiden. Dieser lehnte jedoch ab. Die Richterin wies die Klagen der ersten drei Betroffenen somit ab, weitere werden noch bis in den März hinein verhandelt.
Brisant wurde es jedoch im Fall eines 40 Jahre alten Bauhelfers, der das Bauunternehmen zusätzlich auf Schadensersatz verklagte. 2021 war diesem auf der Baustelle für einen neuen Kindergarten in Kleinsachsenheim ein schwerer Unfall widerfahren, der zu einer Trümmerfraktur des Schädels und einem schweren Schädel-Hirn-Trauma führte. Seither gilt er als schwerbehindert und ist arbeitsunfähig. Bereits im Vorfeld hatte die Anwältin des gebürtigen Gambiers eine Vergleichszahlung in Höhe von rund 4500 Euro, die die Richterin ins Spiel gebracht hatte, abgelehnt. Der Bauhelfer habe eigenen Aussagen zufolge auf der Baustelle Deckenverschalungen abbauen sollen. Gegenüber seinem Kollegen beziehungsweise Vorgesetzten, der ihn dazu aufgefordert hatte, habe er gesagt, man müsse zuerst den Boden freiräumen, sonst sei das zu gefährlich. Doch dieser habe auf seiner Anweisung bestanden.
Beim Entfernen einer Stütze seien um ihn herum schließlich mehrere schwere Teile herabgestürzt. Als er ausweichen wollte, sei er an herumliegenden Teilen hängengeblieben, gestürzt und wurde am Kopf getroffen. Kollegen hätten den bewusstlosen Mann daraufhin unter Baustellenmaterialien hervorziehen müssen. Vonseiten des Unternehmens hieß es hingegen, die Anweisung habe gelautet, zuerst aufzuräumen. Deshalb sei man für den Unfall nicht verantwortlich. Das Gericht sah den Vorsatz des Arbeitgebers ebenfalls nicht gegeben und wies die Klage ab. Allerdings werde man, wie die Rechtsanwältin des Gambiers verlauten ließ, weiter kämpfen – dann wohl in der nächsthöheren Instanz. ysch
