Für Ärger unter den Anwohnern sorgte kürzlich ein Fall in der Hölderlinstraße: Zwei Frauen sollen sich dort über eine Internet-Plattform eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus angemietet haben, dort der Prostitution nachgegangen sein und Freier empfangen haben. Die Polizei bestätigte den Vorfall auf BZ-Nachfrage.
Bietigheim-Bissingen Prostitution im Wohngebiet
In der Hölderlinstraße haben zwei Frauen eine Wohnung angemietet und dort Freier empfangen – trotz Sperrbezirk.
Problematisch ist das deshalb, weil die Hölderlinstraße in einem Sperrbezirk liegt, in dem der Prostitution nicht nachgegangen werden darf. In Bietigheim-Bissingen gibt es drei Gegenden, in denen Prostitution erlaubt ist, das hat die Stadt im Jahr 1995 im Rahmen einer Verordnung geregelt. Zum Einen ist das der Bereich zwischen Enzufer und Talstraße, begrenzt im Süden durch den Kronenplatz. Ein zweiter Bereich wird abgegrenzt durch die Bahnlinien im Westen, die Rötestraße im Süden und die Gemarkungsgrenze zu Ingersheim im Osten. Ein dritter Bereich zieht sich durch die Gewerbegebiete südlich der Geisinger Straße, das ehemalige DLW-Gelände sowie das Gewerbegebiet Laiern.
Sperrbezirke nach Wohndichte ausgewählt
„Die Sperrbezirke werden von der zuständigen Behörde festgelegt, in dem Fall von der Stadt Bietigheim-Bissingen. Wer in einem solchen Bereich der Prostitution nachgeht, handelt ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld rechnen“, sagt Polizeisprecher Steffen Grabenstein.
Die Sprecherin der Stadt Bietigheim-Bissingen Anette Hochmuth erklärt: „Seinerzeit wurden die Bezirke danach ausgesucht, wie hoch die Wohndichte ist. In Wohn- und Kerngebieten wurde dem Schutz der Bevölkerung höheres Gewicht eingeräumt.“ Dort wo in der Zwischenzeit neue Wohngebiete hinzugekommen seien, etwa im Aurain-Carré, habe man Prostitution über den Bebauungsplan ausgeschlossen.
„Die Bußgelder bewegen sich zwischen 5 und 500 Euro. Bußgeldverfahren können allerdings nur durchgeführt werden, wenn es konkrete, greifbare Beteiligte gibt“, so Hochmuth weiter.
Angetroffene Frau hat nur Touristenvisum
Im aktuellen Fall habe man auch tatsächlich in zwei Fällen eine Frau festgestellt, die dort offenkundig der Prostitution nachging, so Grabenstein. In einem der genannten Fälle kommt es demnach dazu, dass die angetroffene Frau lediglich über ein Touristenvisum verfügte und somit nicht berechtigt war, einer gewerblichen Tätigkeit nachzugehen. „Aufgrund der nicht gestatteten Erwerbstätigkeit erlosch quasi der Aufenthaltstitel der Frau, weshalb gegen Sie parallel zu der Ordnungswidrigkeit auch ein Strafverfahren wegen illegalen Aufenthalts eingeleitet wurde“, sagt Grabenstein.
Die Vorgehensweise, also die Anmietung von Wohnungen über Online-Plattformen, sei der Kriminalpolizei bekannt. Auch im Landkreis Ludwigsburg kommen vergleichbare Sachverhalten laut der Polizei immer wieder vor. „Strukturen oder Verhaltensmuster sind dabei schwer zu erkennen, da die betroffenen Damen in der Regel nur wenig auskunftsfreudig sind und sich meist nicht mehr als der jeweils konkrete Einzelfall nachweisen lässt.“ Auch gegen den jeweiligen Vermieter könne man nur schwer vorgehen, da nachgewiesen werden müsste, dass dieser von der Prostitutionsausübung gewusst hat.
Yannik Schuster