Bietigheim-Bissingen Stadtschultheiß auf der Anklagebank

Von Erwin Ruff
Eine historische Aufnahme der Bietigheimer Altstadt aus der Vogelperspektive. Foto: /Stadtarchiv Bietigheim-Bissingen

Wilhelm Mezger, Bietigheimer Rathauschef von 1891 bis 1921, wurde wegen Dienstverfehlungen und unberechtigter Gebührenerhebung bestraft. Seine Beschwerden waren erfolglos.

Der Bietigheimer Stadtschultheiß Wilhelm Mezger (1860 bis 1921, im Amt von 1891 bis 1921) war ein anerkannter und geschätzter Verwaltungsfachmann, in dessen Amtszeit sich Bietigheim zu einer Industriestadt entwickelt hat. Seine weiße Weste hatte allerdings auch einige dunkle Flecken. Weil er sich nicht immer an den Gesetzeswortlaut hielt, wurde er mehrmals „wegen gröblicher Missachtung gesetzlicher Vorschriften“ zu Geldstrafen verurteilt. Dies ergibt sich aus einer mehrere Zentimeter dicken Akte, „Beschwerden und Untersuchungen gegen Stadtschultheiß Mezger“, die im Staatsarchiv Ludwigsburg aufbewahrt wird. Hier einige Verfahren aus den Jahren 1899 bis 1905:

In diesem Zeitraum musste sich Wilhelm Mezger mehrmals vor dem Königlichen Landgericht Heilbronn verantworten. Zwar wurde er am 17. April 1899 von der Strafkammer vom Vorwurf der „Gebührenüberhebung“ freigesprochen und kam auch noch glimpflich davon, als ihm die Zivilkammer am 3. August 1900 wegen einer Dienstverfehlung nur einen Verweis erteilte. Aber am 27. September 1900 verurteilte ihn die gleiche Zivilkammer wegen einer erneuten Dienstverfehlung zu 30 Mark Geldstrafe.

Amtliche Stellung ausgenutzt

Am 10. Juli 1901 wurde Mezger wegen einer Dienstverfehlung wieder schuldig gesprochen und musste 15 Mark Geldstrafe zahlen. Wegen des gleichen Delikts verurteilte ihn das Gericht am 2. April 1903 zu einer weiteren Geldstrafe von 30 Mark. Am 19. Juni 1903 wurde Mezger, diesmal durch die Strafkammer, auf dem Disziplinarwege wegen Dienstvergehens zu einer Geldstrafe von 50 Mark verurteilt, weil er für seine „Bemühungen in Privatklagesachen“ am 27. Juli 1899 1,50 Mark und im Juni 1902 2,25 Mark ungesetzliche Gebühren erhoben hatte. Das Gericht hielt ihm vor, er habe „wiederholt und trotz mehrfacher Mahnungen seine amtliche Stellung ausgenützt, um unerlaubte Gebühren im Gebiet der Justizverwaltung anzusetzen, und das bei ganz geringem Maße von Mühe“.

Angeblich zu geringes Gehalt

Zu einem weiteren Fall beauftragte die Königlich-Württembergische Regierung des Neckarkreises am 4. Dezember 1903 das Oberamt Besigheim mit der Vernehmung von Mezger und hielt fest: „Mezger hat versucht, sein Gebaren dadurch zu rechtfertigen, dass er infolge bedauerlicher Lücken in den Belohnungsverhältnissen der Ortsvorsteher auf den Gebührenbezug zur Bestreitung seines Amtsaufwands angewiesen sei.“ Damals bezog er ein jährliches Gehalt mit 3400 Mark, weitere 800 Mark für Gehilfenhaltung und 1200 Mark als Verwaltungsaktuar. Die Kreisregierung kam zum Ergebnis: „Von einer Zwangslage kann also mit Recht nicht gesprochen werden, vielmehr erscheint die Annahme begründet, dass die fortgesetzten, unerlaubten Anrechnungen ihren Grund haben in einer verwerflichen Erwerbssucht, verbunden mit gröblicher Missachtung der gesetzlichen Vorschriften, die mit den Dienstpflichten eines Ortsvorstehers nicht vereinbar sind.“

Am 8. Dezember 1903 reagierte Mezger mit einem vierseitigen Brief und lamentierte: „Alle Gebührenansätze, die ich jemals gemacht, beruhen auf genauer Nachweisung der einzelnen gesetzlichen Vorschriften.“ Seine Dienstpflichten habe er in gar keinem Fall verletzt, so der Stadtschultheiß, er habe ehrlich und pflichtmäßig gehandelt. Doch die Beteuerungen halfen ihm nichts.

Weil er für zwei obrigkeitliche Bescheinigungen „behufs eines Meldescheins zum freiwilligen Eintritt in das Heer“ dem Rudolf Adolf Brüstlein aus Neuendorf und dem Besigheimer Albert Paul Distelmeier jeweils eine Gebühr von 20 Pfennig sowie dem Hofwerkmeister Baelz aus Bietigheim für die Einsichtnahme in Gebäudebrandversicherungsbücher 40 Pfennig angesetzt hatte, deren Rückzahlung vom Oberamt Besigheim verfügt wurde, wandte sich Mezger mit einer Beschwerde an das Württembergische Innenministerium. Dieses wies die Beschwerde am 10. April 1904 als unbegründet ab.

Aus Vorstrafen nichts gelernt

Mezger scheint aus seinen Vorstrafen nichts gelernt zu haben, denn am 5. Januar 1905 wurde er vom Königlichen Oberamt Besigheim wegen eines erneuten Dienstvergehens „unter Berücksichtigung der vielfachen sonstigen Dienstnachlässigkeiten“ mit einer Ordnungsstrafe von 25 Mark belegt. Seine dagegen erhobene Beschwerde wies die Königliche Regierung des Neckarkreises am 21. März 1905 als unbegründet ab.

Schon längere Zeit kränkelnd, starb Wilhelm Mezger am 16. Februar 1921 überraschend. Er wurde am Freitag, 18. Februar, im Beisein einer großen Trauergemeinde zu Grabe getragen. Im Enz- und Metterboten vom 21. Februar 1921 war ein ehrender Nachruf abgedruckt, in dem die „fortschrittlichen Einrichtungen, die während seiner Amtszeit im Verein mit den Gemeindevertretern entstanden sind“, geschildert wurden.  

 
 
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