Bietigheim-Bissingen Wenn die Mieterin kaum da ist

Von Uwe Mollenkopf
Nicht immer läuft es zwischen Vermieter und Mieter unproblematisch. Foto: dpa/Karl-Josef Hildenbrand

Für Bürgergeldempfänger ist der Urlaub auf maximal drei Wochen pro Jahr begrenzt. Ein Vermieter hat den Verdacht auf Sozialmissbrauch.

Im März 2016 unterzeichnete Michael B. (Name von der Redaktion geändert) einen Mietvertrag, in dem er eine Wohnung in Bietigheim-Bissingen an eine Mutter – aus Osteuropa – und ihre erwachsene Tochter vermietete. Ursprünglich war eine Vermietung an die Tochter und ihren Freund beabsichtigt gewesen, doch der sprang ab. Stattdessen wurde die Mutter Mieterin. Ein Rechtsgeschäft wie zig andere auch, doch mit dem Wissen von heute hätte B. wohl nie im Leben den Mietvertrag unterzeichnet.

Die Chronik der seltsamen Vorkommnisse begann damit, dass 2017 der Schornsteinfeger über Wochen vergeblich versuchte, einen Termin mit den beiden Mieterinnen zu vereinbaren, berichtet der Vermieter. Seit 2019 seien die Mietzahlungen dann unregelmäßig, teilweise gar nicht gekommen. 2023 drohte die dreijährige Verjährungsfrist für Mieteinforderungen und in den Abendstunden brannte Ende desselben Jahres wochenlang kein Licht, stellte B. fest. Waren die Mieterinnen gar nicht mehr da? Der Vermieter schaltete einen Rechtsanwalt ein und erfuhr vom Einwohnermeldeamt, dass die Tochter inzwischen weggezogen war.

Lange Liste von Ärgernissen

Den nachfolgenden Rechtsstreit habe er zwar gewonnen, doch die Mietschulden seien geblieben, berichtet Michael B., da bei der Frau nichts zu holen sei. In Miete blieb diese trotzdem – doch die Miete wurde nun vom Jobcenter überwiesen. Anfang 2024 habe er erfahren, dass sie nun von Bürgergeld oder Sozialhilfe lebe, so der Vermieter.

Die Liste der Ärgernisse ist inzwischen lang: ein vor Gericht eingereichter manipulierter Mietvertrag, eine Verurteilung der Mieterin wegen Beleidigung der Nachbarin, Verstöße gegen die Hausordnung. Doch vor allem hat der Vermieter festgestellt, dass die Mieterin laufend über große Zeiträume abwesend sei. So sei niemand erreichbar gewesen, wenn Schornsteinfegerarbeiten anstanden, die Restmülltonne sei nicht benutzt worden, es habe keinen Gas-/Stromverbrauch gegeben. B. vermutet, dass sich seine Mieterin mehrere Monate im Jahr in einem Haus in ihrem Herkunftsland aufhält, das sie ihren Kindern überschrieben habe.

Ans Ministerium gewandt

Mit seinem Verdacht, dass Sozialmissbrauch vorliege, habe er sich bereits an die Stadt Bietigheim-Bissingen, das Jobcenter und sogar an das Wirtschaftsministerium in Stuttgart gewandt, erzählt der Vermieter. Folgen habe das keine gehabt. Am liebsten würde er die Wohnung nun verkaufen – doch der Mietvertrag laufe dann weiter und das wäre wohl nur unter Einbußen möglich, so B. zu der Situation.

Wie Dr. Andreas Fritz, der Sprecher des Landratsamtes, das auch für das kreiseigene Jobcenter zuständig ist, auf BZ-Anfrage mitteilt, ist die Rechtslage ziemlich eindeutig. Für Leistungsberechtigte nach dem SGB (Sozialgesetzbuch) II gelte grundsätzlich die Pflicht, erreichbar zu sein. Das bedeute, so Fritz: „Sie müssen sich im sogenannten ,näheren Bereich’ aufhalten, also so, dass sie Termine im Jobcenter oder bei möglichen Arbeitgebern zeitnah wahrnehmen können.“

Reisen oder längere Abwesenheiten außerhalb dieses Bereichs seien nach dem Gesetz möglich, würden aber in aller Regel einer vorherigen Zustimmung des Jobcenters bedürfen, so der Sprecher. „Diese wird etwa erteilt bei wichtigen Gründen wie medizinischen Maßnahmen, der Pflege von Angehörigen oder bei Veranstaltungen im öffentlichen Interesse.“ Abwesenheiten ohne wichtigen Grund könne das Jobcenter einmal jährlich bis zu drei Wochen zustimmen; in besonderen Einzelfällen auch länger.

Kreis: Kein generelles Problem

Leistungsberechtigte müssten geplante Abwesenheiten grundsätzlich vorab beantragen. Eine Kontrolle erfolge einzelfallbezogen – zum Beispiel, wenn Termine nicht wahrgenommen würden oder Hinweise auf längere Abwesenheiten eingingen. „Liegt eine nicht genehmigte Abwesenheit vor, entfällt der Leistungsanspruch für diesen Zeitraum und zu Unrecht gezahlte Leistungen müssen erstattet werden“, so Fritz.

Was die geschilderte Situation betrifft, heißt es seitens des Landratsamts: „Nach unserer Erfahrung handelt es sich um kein strukturell häufiges Phänomen – der ganz überwiegende Teil der Leistungsberechtigten hält die gesetzlichen Vorgaben ein.“ Konkrete Zahlen lägen dazu aber nicht vor.

 
 
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