Wir wollen Feuer löschen und kein Studium in Steuerrecht absolvieren“, sagt der Bietigheimer Feuerwehrkommandant Frank Wallesch. Doch mit der geplanten Einführung des neuen Paragrafen 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) im nächsten Jahr droht nicht nur mehr Bürokratie. Die Feuerwehr befürchtet auch Einschränkungen in ihrem Engagement.
Bietigheim-Bissingen Zwischen Flammen und Finanzamt
Die Freiwillige Feuerwehr ist für den Ernstfall da, bald könnten Steuerfragen den Alltag bestimmen. Eine neue Regelung sorgt für Unmut und wirft Fragen zur Zukunft des Ehrenamts auf.
Ein Tag der offenen Tür stärkt bei der Feuerwehr nicht nur die Kameradschaft. Bei der Veranstaltung lernen Kinder die Jugendfeuerwehr kennen – manch ehrenamtliches Engagement nahm hier seinen Anfang. Doch Kommandant Frank Wallesch sieht Veranstaltungen dieser Art in Gefahr. Denn bisher konnten die Feuerwehrleute in Supermärkten bei Angeboten günstig für ihre Feste einkaufen, erstellten eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung und konnten die Einnahmen ihrer Kameradschaftskasse zuführen.
Tritt der Paragraf 2b UStG in Kraft, darf die Feuerwehr, die ein Teil der Kommune ist, nur noch auf Rechnung bei einem Lieferanten auf Lieferschein einkaufen, muss am Tag der offenen Tür eine Registrierkasse einsetzen und die eingenommenen 19 Prozent Umsatzsteuer abführen. „Ein Riesenverwaltungsaufwand“, findet Wallesch. Ob es weitere Tage der offenen Tür geben wird? Der Feuerwehr-Kommandant weiß es nicht, zumal er nicht glaubt, dass sich die Ehrenamtlichen in ihrer Freizeit mit noch mehr Bürokratie herumschlagen wollen.
Der Aufwand für die Ehrenamtlichen steigt nicht nur, die Anforderungen werden auch komplexer. Als Veranstalter eines öffentlichen Festes gilt die Feuerwehr als Unternehmer und muss künftig Umsatzsteuer abführen. Haben die Ehrenamtlichen ein Feuer gelöscht oder eine Übung absolviert und verkaufen im Anschluss an die eigenen Leute als geschlossene Gruppe Getränke, dann gilt die Feuerwehr nicht als Unternehmer und muss auch keine Beträge abführen – obwohl in beiden Fällen die Abrechnung über die Kameradschaftskasse läuft.
Was hat es mit Paragraf 2b UStGauf sich?
Kommunen – und Feuerwehren als Teil der Gemeinden – oder andere juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die neben ihren hoheitlichen Aufgaben in Wettbewerb mit privaten Unternehmen treten, sollen auch Umsatzsteuer abführen. Das ist das Ziel des Paragrafen 2b UStG, der auf Initiative der EU bereits 2017 eingeführt werden sollte. Doch die praktische Umsetzung erwies sich als komplex, es wurde eine Übergangsfrist eingeführt und diese mehrfach verlängert. Noch dauert diese Übergangslösung an, doch damit ist bald Schluss: „Nach aktuellem Stand endet die Übergangsfrist der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie in deutsches Recht am 31. Dezember 2026. Ab 1. Januar 2027 soll der Paragraf 2b UStG verpflichtend angewendet werden“, sagt die EU-Abgeordnete aus dem Landkreis Ludwigsburg, Andreas Wechsler (CDU). „Eine weitere Verlängerung ist derzeit nicht angekündigt. Die Bundesregierung hat 2024 erklärt, sie plane aktuell keine weitere Verlängerung“, so Wechsler.
„Wir sind verpflichtet, die Neuerungen einzuführen“, sagt die Sprecherin der Stadt Bietigheim-Bissingen, Anette Hochmuth. Die Vorarbeiten in der Verwaltung seien aufwendig, damit zum Beispiel beim Buchverkauf in der Touristeninformation künftig auch Umsatzsteuer abgeführt werden können.
Gerüchten zufolge, dass die EU die Regelung Paragraf 2b UStG doch wieder kippen könnte, erteilt Wechsler eine Absage: „Es gibt zwar laufend Arbeiten im Bereich der EU-Mehrwertsteuer, insbesondere zur Digitalisierung, aber kein erkennbares Verfahren, das Paragraf 2b UStG kurzfristig hinfällig machen würde.“
Die EU-Abgeordnete rät Kommunen, nicht auf ein europäisches Zurückrudern zu warten. Stattdessen sollten Gemeinden die Übergangsfrist nutzen, um ihre Einnahmen und Leistungen systematisch zu erfassen, kleine ehrenamtliche Veranstaltungen sauber abzugrenzen und frühzeitig mit dem Finanzamt zu klären, welche Vorgänge tatsächlich steuerlich relevant sind.
Ist das Prinzip Ehrenamt in Gefahr?
Feuerwehren, die rechtlich als Teil der Kommunen angesehen werden, empfiehlt sie, Veranstaltungen nicht pauschal abzusagen oder Veranstaltungen einzustellen. Entscheidend sei die konkrete Trägerstruktur: Kommune, Feuerwehrverein, Förderverein, Elternbeirat oder privater Verein. Paragraf 2b betreffe vor allem juristische Personen des öffentlichen Rechts, nicht jedoch jeden Verein.
Ein Feuerwehrförderverein oder ein Schulförderverein sei grundsätzlich nicht automatisch Teil der Kommune. Gerade Vereine sollten prüfen, ob die Kleinunternehmerregelung oder gemeinnützigkeitsrechtliche Regelungen greifen. Da die Feuerwehr zur Kommune gerechnet wird, ist eine Kleinunternehmerregelung für sie nicht möglich, heißt es dazu aus dem Finanzamt. Wechsler empfiehlt zudem, politisch Druck zu machen, damit Bund und Länder praxistaugliche Leitfäden, klare Bagatellfälle und einfache Musterlösungen bereitstellen. Der Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg hat die BZ-Anfragen aufgrund eines anstehenden personellen Wechsels nicht beantwortet.
Über die Gründung eines Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr hat Frank Wallesch auch schon nachgedacht. Doch auch ein Förderverein der Feuerwehr muss sich an Regularien halten, Funktionäre benennen und regelmäßige Sitzung abhalten – das bedeutet nicht weniger Bürokratie, sondern mehr Aufwand. Statt das Ehrenamt zu fördern und die Menschen zu unterstützen, die sich einsetzen wollten, werde ihnen das Engagement erschwert, findet der Kommandant. Und das, obwohl die Feuerwehr in Baden-Württemberg im Gegensatz zu anderen Bundesländern zu über 90 Prozent aus Ehrenamtlichen bestehe. „Bis jetzt fahren wir gut mit dem Prinzip Ehrenamt“, findet Wallesch. Doch ob das auch künftig so bleiben wird, ist für ihn mehr als fraglich.
Das besagt Paragraf 2b des Umsatzsteuergesetzes
Paragraf 2b des Umsatzsteuergesetz (UStG) definiert die Umsatzsteuerpflicht juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Die Regelung muss nach jetzigem Stand zum 1. Januar 2027 verpflichtend angewendet werden. Ziel ist es, sicherzustellen, dass öffentliche Einrichtungen wie Kommunen Umsatzsteuer abführen, wenn sie außerhalb ihrer hoheitlichen Aufgaben in Wettbewerb mit privaten Unternehmen treten.
Als Teil der Kommune
ist auch die Freiwillige Feuerwehr von der Regelung betroffen. Doch laut Auskunft des Finanzamts muss man unterscheiden: Die Feuerwehr tritt nicht als Unternehmer auf, wenn sie etwa Getränke und Snacks nach einem Einsatz oder einer Übung an eine geschlossene Gruppe wie die eigenen Mitglieder verkauft.
Veranstaltet die Feuerwehr jedoch ein Fest wie einen Tag der offenen Tür, der sich an die Öffentlichkeit richtet, kann sich das dem Steuerrecht zufolge auf den Markt auswirken. In beiden Fällen erfolgt die Abwicklung über die Kameradschaftskasse. Die Feuerwehr muss in diesem Fall laut Vorgabe der EU künftig Umsatzsteuer zahlen, um eine Wettbewerbsverzerrung zu verhindern.
Im Gegenzug kann die Feuerwehr für die Einkäufe etwa der Lebensmittel für das Fest den Vorsteuerabzug beim Finanzamt geltend machen. Die Umsatzsteuer, die sie selbst zum Beispiel für Limonade, Würstchen und das Bier bezahlt hat, wird dann mit der Umsatzsteuer verrechnet, die die Feuerwehr selbst von den Besuchern am Tag der offenen Tür einnimmt. Dazu reicht künftig eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung nicht mehr aus. Die Einnahmen müssen zum Beispiel mithilfe einer Registrierkasse dokumentiert werden. Dass die Einkäufe dann ausschließlich über Lieferanten erfolgen dürfen, ist laut Finanzamt nicht Bestandteil des Gesetzes, sondern eine Vorgabe der Kommune. Da die Feuerwehr Teil der Kommune ist, kann auf die Ehrenamtlichen nicht die Kleinunternehmerregelung angewendet werden.
