Bönnigheim Radikaler Rückschnitt empört Leserin

Von Heidi Falk
Eine Frau beobachtete, wie auf der Landesstraße zwischen Hofen und Bönnigheim Hecken im Juli radikal beschnitten wurde. Foto: BZ-Leserin

Zwischen Hofen und Bönnigheim seien Hecken radikal gekappt worden – und das inmitten der Schon- und Brutzeit. Was sagt das zuständige Amt dazu?

Eine Leserin meldete sich bei der BZ. Die Frau aus Erligheim war außer sich und schilderte den Grund: „Mit großem Entsetzen musste ich heute auf der Landesstraße zwischen Hofen und Bönnigheim beobachten, wie ein Fahrzeug der Straßenmeisterei mit seinem Mäharm einen Busch am Straßenrand radikal zurückschnitt – und zwar nicht nur an den Seiten, sondern auch im oberen Bereich.“

Kappen des Busches

Dass Straßenränder gepflegt werden müssen, sei ihr bewusst. Wenn Äste in den Rad- oder Straßenbereich hineinragen sei ein Rückschnitt nachvollziehbar. „Doch warum zusätzlich die gesamte Oberseite des Busches derart massiv gekappt wurde, erschließt sich mir nicht“, so die Frau. Eine Gefährdung der Verkehrssicherheit habe nach ihrem Eindruck nicht vorgelegen.

Auch der Zeitpunkt des Rückschnitts mache sie fassungslos. „Wir befinden uns mitten in der Brutzeit. Viele Vogelarten haben ihre Jungen zwar bereits großgezogen, aber längst nicht alle. In einem solchen Busch können sich durchaus noch Nester mit Nestlingen befinden.“ Deswegen würde Bürgern Jahr für Jahr eindringlich erklärt, Hecken und Sträucher in dieser Zeit nicht radikal zurückzuschneiden. „Ein schonender Formschnitt ist erlaubt – ein massiver Rückschnitt ausdrücklich nicht“, so die aufgebrachte Bürgerin und weiter: „Was mich besonders ärgert, ist diese offensichtliche Doppelmoral. Von Privatpersonen wird zu Recht verlangt, Rücksicht auf die Tierwelt zu nehmen. Wer dagegen verstößt, muss mit Konsequenzen rechnen. Wenn jedoch öffentliche Stellen mit großen Maschinen während der Brutzeit derart radikale Schnitte durchführen, scheint plötzlich ein anderer Maßstab zu gelten.“ Naturschutz dürfe keine Einbahnstraße sein. Wer von den Bürgern Rücksicht verlange, müsse selbst mit gutem Beispiel vorangehen. „Gerade öffentliche Stellen tragen hier eine besondere Verantwortung. Was ich heute gesehen habe, war für mich weder notwendig noch verantwortungsvoll – und genau deshalb macht es mich so wütend“, so die Bürgerin.

Keine Erklärung erhalten

Die Erligheimerin hat versucht, Maßnahmen zu ergreifen, sie rief bei der zuständigen Straßenmeisterei an und wollte die Gründe für dieses Handeln erfahren. Eine vernünftige Erklärung habe sie nicht erhalten, sodass sie sich an die BZ wandte. Die BZ hat bei der übergeordneten Stelle, dem Landratsamt Ludwigsburg, nachgefragt. Auf die Frage, was der Grund für das Kappen der Hecke war, erklärt Marianne Harr aus der Pressestelle des Landratsamts: „Aktuell schneiden alle Straßenmeistereien im Landkreis Ludwigsburg das Lichtraumprofil an den Straßen, also den Raum über und neben den Verkehrsflächen, um diese freizuhalten.“ Das sei wichtig, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs aufrecht zu erhalten.

Zur gesetzlichen Situation stimmt Harr der Erligheimerin zu, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September sei es verboten, Bäume, die außerhalb von Wäldern, Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.

Allerdings schränkt sie ein: „Das Verbot gilt nicht für Maßnahmen, die die Verkehrssicherheit gewährleisten, zum Beispiel Rückschnitte von Gehölzen entlang von Straßen. Durch diese wird eine ausreichende Sicht auf den Verkehrsraum sichergestellt.“ Darüber hinaus seien vom 1. März bis zum 30. September schonende Formen und Pflegeschnitte zulässig, um den Zuwachs von Pflanzen zu beseitigen oder um Bäume gesund zu erhalten.

Wie ist das korrekte Verhalten?

Wie verhält man sich als Bürger, wenn man unsachgemäße Schneidearbeiten beobachtet? Die BZ-Leserin habe richtig gehandelt, bestärkt sie Harr. Die zuständige Straßenmeisterei sei die richtige Meldestelle. Die Landratsamt-Sprecherin weist des Weiteren darauf hin, dass es eine Ordnungswidrigkeit sei, „vorsätzlich oder fahrlässig einen Baum, eine Hecke, einen lebenden Zaun, ein Gebüsch oder ein anderes Gehölz“ abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Geregelt seien die Konsequenzen im Bundesnaturschutzgesetz. „Darüber hinaus gilt es auch bei Rückschnittarbeiten, den Artenschutz zu beachten“, so Harr.

 
 
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