Der Schuldspruch gegen sie lautet: Schwere Brandstiftung mit einem neueren festgestellten Gebäudeschaden von nahezu 600.000 Euro. Es war der zweite Prozess gegen die Frau, die zur Tatzeit – 1. April 2021 - 64 Jahre alt war. In dieser Nacht hatte sie, so stellt es jetzt das Gericht fest, auf ihrem Herd in ihrer Wohnung in Bönnigheim mehrere Stofftücher und Papier abgelegt und die Herdplatte auf höchste Stufe eingeschaltet. Im ersten Prozess hatte das Heilbronner Landgericht im Dezember 2022 eine zur Tatzeit vorliegende psychische Störung ausgeschlossen und sie zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt.
Bönnigheim Zwei Jahre auf Bewährung für die Brandstifterin
Die 67-Jährige Bönnigheimerin ist nun erneut im Landgericht Heilbronn verurteilt worden.
Revision und eine neue Bewertung der Psyche
In der jetzigen Revisionsverhandlung vor einer anderen Heilbronner Strafkammer musste laut Vorgabe der Karlsruher Revisionsrichter eine mögliche psychische Beeinträchtigung der Frau zur Tatzeit neu bewertet werden. Dabei sei nicht auszuschließen, dass sie aufgrund einer bipolaren affektiven Störung wenigstens zum Teil schuldunfähig ist und wegen Verdachts weiterer Brandstiftungen in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden muss. Doch laut neuerem Gutachten läge zwar eine solche psychische Störung vor, jedoch greife diese strafrechtlich nur, wenn die Frau fahrlässig und nicht absichtlich gehandelt habe. Dennoch hatte die Staatsanwältin jetzt acht Jahre Haft gefordert und ging von vorsätzlicher Brandstiftung aus. Dem „vorsätzlichen Handeln“ schließen sich die Richter der 3. Großen Strafkammer in dem am Montag verkündeten Urteil zwar an, schränken aber ein, dass – anders als die BGH-Richter – nur noch von einer direkten Fahrlässigkeit ausgegangen werden muss, soweit in dem Stockwerk des Mehrfamilien-Fachwerkhauses noch andere Menschen, darunter vier Arbeiter, gewohnt haben, die durch das Feuer in Gefahr gerieten. Bei einem direkten Vorsatz, so das Gericht, wäre eine „besonders schwere Brandstiftung“ die Folge, mit der Strafobergrenze von 15 Jahren – und Mindeststrafe von fünf Jahren.
Genau diese Konstruktion hatte die Staatsanwältin mit dem Antrag von acht Jahren angenommen. Doch diesen „Vorsatz“ sahen die Richter nicht als erwiesen.
Gericht lehnt Unterbringung in geschlossener Psychiatrie ab
Eine Unterbringung der Frau in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik wegen möglicher Gefahr weiterer Straftaten hat das Gericht in dem Urteil ebenfalls abgelehnt. Hierzu fehle es an den nötigen rechtlichen Voraussetzungen. Zwar sei die Angeklagte „manisch depressiv“, wie auch der Sachverständige ausgeführt hatte, jedoch habe dieser Defekt die eigentliche Tat nicht beeinflusst. Insgesamt hat aber auch das Gericht keine erheblich verminderte Schuldfähigkeit für den Tatzeitraum – die Nacht auf den 1. April 2021 – angenommen. Die verhängten zwei Jahre Haft wurden zur Bewährung ausgesetzt, verbunden mit der Maßgabe, dass sich die 67-Jährige in den kommenden vier Jahren einer ambulanten psychiatrischen Behandlung mit ärztlich verordneten Medikamenten unterzieht. Sie darf in dieser Zeit auch ihre derzeitige neue Bönnigheimer Wohnung nicht ohne Erlaubnis des Gerichts wechseln und muss mit der Bewährungshilfe konstruktiv zusammenarbeiten. Die Möglichkeit einer neuen Revision ist jedoch möglich.
Es war übrigens nicht das Erste Mal, dass die 67-Jährige mit Feuer in ihrer bisherigen Wohnungen hantierte. Schon im April 2019 hatte sie bereits in ihrer früheren Bönnigheimer Wohnung ein Feuer gelegt. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft allerdings eingestellt. Bernd Winckler