Bürgerentscheid in Sachsenheim Frage muss „präzise formuliert sein“

Von Heidi Falk
Justitia ist die römische Göttin der Gerechtigkeit und Rechtsprechung. Sie wird mit Augenbinde, Waage und Schwert dargestellt wird, was Unparteilichkeit, Abwägung und Durchsetzungskraft des Rechts symbolisiert. Foto: David-Wolfgang Ebener/dpa

BZ-Leser möchten wissen, warum die Sachsenheimer Bürgerentscheid-Fragen so sperrig sind. Die BZ hat mit einem Experten darüber gesprochen.

Die Fragen auf dem Stimmzettel wurden so formuliert, dass sie von einem Großteil der Bevölkerung gerade falsch herum verstanden werden. Denn sie müssen mit einem „Nein“ stimmen, wenn sie für die Errichtung der Photovoltaikanlage sind – wie irrsinnig ist das denn?“, schreiben Monika und Wolfgang Braun in einer E-Mail an die BZ. Es geht um den bevorstehenden Bürgerentscheid am 1. Februar. In Sachsenheim soll über einen Solarpark mit Batteriespeicher und über zwei von vier Windenergieanlagen im geplanten „Energiepark Alleenfeld“ abgestimmt werden. Die beiden Fragestellungen lauten: „Sollen die Planungen für den Bau einer Freiflächenphotovoltaikanlage mit Batteriespeicher unterbleiben?“ und „Soll die Stadt Sachsenheim keine eigenen Grundstücke für Windkraftanlagen zur Verfügung stellen?“

Die Brauns fragen: „Wer blickt da noch durch?“ – eine berechtigte Frage, wie die BZ findet, und daher mit einem Experten darüber spricht, warum die Fragen so sperrig formuliert werden. Prof. Dr. Arne Pautsch ist Professor an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (HVF).

„Nicht übermäßig sperrig“

Dass die Fragen übermäßig sperrig gestellt seien, findet Pautsch nicht. Zugegebenermaßen schaue er durch die Brille des Juristen, durch diese könne man die Fragen gut verstehen. „Die Verkomplizierung ergibt sich daraus, dass die Abstimmungsfrage präzise formuliert sein und eine hinreichende Bestimmtheit hinsichtlich des Gegenstands aufweisen muss.“ Die Rechtsgrundlage ist in der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg verankert. Dort sind auch alle zu erfüllenden Kriterien festgeschrieben (Infobox rechts). Das heißt aber auch, dass Bürgerbegehren je nach Bundesland abweichende Voraussetzungen haben. Während die Gemeindeverwaltung in Baden-Württemberg lediglich verpflichtet ist, Auskünfte „zur Erstellung des Kostendeckungsvorschlags zur Sach- und Rechtslage“, wie es in der Gemeindeordnung heißt, zu erteilen, ist die Verwaltung in anderen Bundesländern, etwa in Bayern, dazu verpflicht, die Initiatoren des Bürgerbegehrens bei der Formulierung der Frage zu unterstützen. „In anderen Bundesländern besteht zum Teil auch die Pflicht zu einer neutralen Beratung durch die Gemeindeverwaltung“, ergänzt Pautsch. Was jedoch überall gilt, ist, dass der Gemeinderat über die Zulässigkeit der Frage entscheidet, bevor der Bürgerentscheid angesetzt wird. „Dabei gibt es kein Ermessen der Stadt. Ist unter anderem auch die Frage korrekt gestellt, muss das Bürgerbegehren zugelassen werden.“ Im Nachhinein kann nicht mehr gegen die Fragestellung vorgegangen werden. „Ein nachgängiges Prüfungsverfahren wie bei der Wahl gibt es für Abstimmungen nicht“, sagt Pautsch.

Im Sachsenheimer Fall wurden die Fragen von der Bürgerinitiative „Gegenwind“ bei der Stadt eingereicht. Es sei üblich, dass die Initiatoren eines Bürgerbegehrs sich Beratung durch einen Juristen einholen, damit es nicht an Formalien scheitere, sagt Pautsch.

Ob er den Eindruck habe, dass im Kreis viele Bürgerentscheide durchgeführt würden? Das könne er so pauschal nicht beantworten, sagt jedoch: „Das Beteiligungsinstrument ‚Bürgerentscheid’ wird in Baden-Württemberg hochgehalten“, gerade bei Reizthemen wie Bau- und Standort-Fragen. Zur sperrigen Formulierung merkt er an, dass es Überlegungen gebe, das Recht so zu ändern, dass die Fragestellungen einfacher formuliert werden können. Das Problem, das sich daraus ergeben könnte, wäre jedoch, dass die Fragen zu unbestimmt würden und vor Gericht keinen Bestand hätten.

 
 
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