Der Landesbeauftragte für Datenschutz zu Parkhäusern mit Kameras Anonymes Parken sei nicht mehr möglich

Von Rena Weiss
Dr. Stefan Brink, Datenschutzbeauftragter.⇥ Foto: Kristina Schäfer

Das Gesetz erlaubt ein derartiges System, solange die Nutzer vorab informiert werden, sagt Dr. Stefan Brink, Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit.

In Bietigheim-Bissingen gibt es seit Mai in einigen Parkhäusern das sogenannte Autopay-System. Dabei wird mit einer Kamera das Kennzeichen gefilmt. Mit Angabe des Kennzeichens kann dann am Automaten oder online bezahlt werden. Das sagt der Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit von Baden-Württemberg, Dr. Stefan Brink dazu: Mit dem herkömmlichen Ticket- und Schrankensystem werden keine personenbezogenen Daten der Parkplatzbesucher verarbeitet, parken könne deshalb vollständig anonym vonstatten gehen. „Mit der Kennzeichenerfassung geht auch immer die Verarbeitung von personenbezogenen Daten einher“, sagt Brink. Das Kennzeichen ist gemäß dem Straßenverkehrsgesetz ein personenbezogenes Datum. Somit müsse für die Verarbeitung dieses Kennzeichens durch den Parkhausbetreiber eine Rechtsgrundlage vorliegen oder die betroffenen Personen müssen rechtswirksam in die Verarbeitung eingewilligt haben.

Eine Rechtsgrundlage könne sich aus der Datenschutz-Grundverordnung ergeben. „Hier wird ein Mietvertrag zwischen dem Parkhausbetreiber und den Besuchern geschlossen. Die Datenverarbeitung des Kfz-Kennzeichens dient somit der Vertragserfüllung zum Beispiel der Abrechnung des Vertrages.“ Bei einem solchen System sei auf die enge Zweckbindung der Verarbeitung der Daten zur Vertragserfüllung zu achten. „Die Daten dürfen nur verarbeitet werden soweit es zur Vertragserfüllung erforderlich ist.“ Somit müsse auf die Speicherdauer geachtet werden. „In dem Fall von vollständig schrankenlosen Parkens ist die Speicherdauer der Kfz-Kennzeichen länger, denn sie dient auch der Rechtsdurchsetzung bei Vertragsbruch.“

Bei solchen Systemen müsse zudem darauf geachtet werden, dass tatsächlich nur die Kennzeichen erfasst werden und nicht auch noch die Insassen des Fahrzeugs. Dass dies der Fall ist, versichert das Unternehmen „AmbiPark“. Stefan Brink fügt indes hinzu: „Es besteht die Gefahr, dass durch die elektronischen Systemen viele verschiedene Datenverarbeitungsprozesse (Analysen, Reichweitenmessung, etc.) durchgeführt werden können, von denen die/der Betroffene nichts wissen.“ Diese weitere Datenverarbeitung wäre dann nicht vom Zweck der ursprünglichen Datenverarbeitung (Vertrag) gedeckt und somit nicht erlaubt.

Was ist für die Nutzer wichtig?

Für die Nutzer der Parkhäuser sei künftig wichtig, dass die Kameraaufzeichnung transparent mitgeteilt werde. Wer erhebt welchen Daten zu welchem Zweck? Wie und wie lange werden die Daten verarbeitet? „Es muss unseres Erachtens immer die Möglichkeit für die Besucher bestehen vor der Erfassung der Kennzeichen hinreichend informiert zu sein, um die Entscheidung zu fällen, ob man in das Parkhaus oder Parkgelände einfahren möchte oder nicht.“ Die Besucher eines schrankenlosen Parkhauses mit Kennzeichenerfassung müssen sich darüber im Klaren sein, dass ein vollständig anonymes Parken nicht mehr möglich ist, sagt Brink.

 
 
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