Historisches aus Bietigheim-Bissingen Freihändig fahren verboten

Von Martin Hein
Die Sportler des Arbeiter Radsportvereins Bissingen posieren 1928 stolz mit ihren Rädern. Vorbildlich sind alle Räder mit einer „Laterne“ und Hemmvorrichtung ausgestattet. ⇥ Foto: Stadtarchiv Bietigheim-Bissingen

Vor hundert Jahren war Radfahren nur mit einer „Radfahrkarte“ erlaubt.

Radfahrer hatten es vor hundert Jahren nicht leicht. Aber – es wird womöglich schon seinen Grund gehabt haben, dass strenge Regeln und Vorschriften für die Radfahrer erlassen wurden. Im Enz- und Metter-Boten veröffentlichte das Stadtschultheißenamt Bietigheim am 11. November 1921 eine Verfügung des Innenministeriums „betreffend den Radfahrverkehr.

Fahren nur mit Radfahrkarte

Einfach aufs Fahrrad steigen und losfahren ging nicht. Jeder Radfahrer musste damals eine auf seinen Namen lautende Radfahrkarte bei sich tragen und auf Verlangen dem zuständigen Beamten vorzeigen. Die Karte gabs bei der Bietigheimer Ortspolizeibehörde zum Schnäppchenpreis von 10 Mark.

Dann ging es erst richtig los, mit den strengen Reglementierungen für die Pedalritter. Unter der Überschrift „Besondere Pflichten des Radfahrers“ war zu lesen: Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrads verpflichtet.

Die Fahrradgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, dass Unfälle und Verkehrsstörungen vermieden werden. Und – wen wunderts – innerhalb geschlossener Ortschaften durfte nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden. Bei Dunkelheit, scharfen Kurven, Grundstücksausfahrten, engen Brücken sowie abschüssigen Straßen, kurz: überall da, wo die Wirksamkeit der „Hemmvorrichtung“ (Bremse) durch die Schlüpfrigkeit des Weges in Frage gestellt ist, musste so langsam und vorsichtig gefahren werden, dass das Fahrrad nötigenfalls auf der Stelle zum Halten gebracht werden konnte.

Freihändig fahren verboten

„In allen diesen Fällen sowie bei jedem Bergabfahren ist es verboten, beide Hände gleichzeitig von der Lenkstange oder die Füße von den Pedalen zu nehmen“.

Hell tönende Glocke war Pflicht

Die Sicherheit des Fahrrades an sich wurde selbstverständlich ebenfalls geregelt. Jedes Fahrrad musste mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung (Bremse) versehen sein. Eine hell tönende Glocke zum Abgeben von Warnzeichen durfte ebenfalls nicht fehlen. Während der Dunkelheit und bei starkem Nebel musste das Gefährt außerdem mit einer hellbrennenden Laterne mit farblosen Gläsern ausgestattet sein, welche den Lichtschein nach vorn auf die Fahrbahn wirft.

Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen wurden bestraft. Diese Verfügung stammte bereits vom April 1907, wurde vermutlich aus gegebenen Anlass im November 1921 vom Bietigheimer Rathaus erneut veröffentlicht.

 
 
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