Bekanntlich plant die EnBW die Errichtung und den Betrieb einer Klärschlammverbrennungsanlage auf dem Gelände des Kraftwerks in Walheim. Das hierfür erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren wird auf Antrag der EnBW in einem gestuften Verfahren durchgeführt, bestehend aus einem Vorbescheid und zwei Teilgenehmigungen. Mit dem Bescheid vom 25. Juni hat das Regierungspräsidium Stuttgart (RPS) als zuständige Genehmigungsbehörde „nach ausführlicher Prüfung,“, wie es in einer Pressemitteilung der Genehmigungsbehörde heißt, über die beantragte erste Teilgenehmigung sowie den beantragten Vorbescheid entschieden.
Klärschlammverbrennung EnBW darf in Walheim bauen
Am Mittwoch informierte das RPS die Gemeinde über die erste Teilgenehmigung. Bürgermeister Christoph Herre: „Das Vorhaben wird die Lebensqualität erheblich beeinflussen.“
„Auch wenn wir das Bauvorhaben in der geplanten Form ablehnen, gibt es nun zumindest vorerst rechtliche Sicherheit über die laufenden und darauf aufbauenden Maßnahmen“, sagt der Walheimer Bürgermeister Christoph Herre dazu.
Inhalt der Entscheidung
Die erste Teilgenehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz berechtigt die EnBW zur Errichtung und Installation der geplanten Anlage in Walheim. Im Rahmen des ebenfalls von der EnBW beantragten Vorbescheids wurde zusätzlich über einzelne, den Betrieb betreffende Voraussetzungen entschieden.
Wie es in der Mitteilung des Regierungspräsidiums weiter heißt, gehe es konkret um die Einhaltung der Betreiberpflichten sowie die Einhaltung der Maßgaben der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen. Zur Aufnahme des Betriebs der Anlage ist, so das RPS, eine zweite Teilgenehmigung erforderlich.
Rückblick auf das Verfahren
Mit Antragsschreiben vom 17. Februar 2023 (ergänzt am 16. Januar 2024) hat die EnBW beim RP Stuttgart als immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde die Erteilung der ersten Teilgenehmigung sowie eines Vorbescheids zur Errichtung und zum Betrieb der geplanten Klärschlamm-Monoverbrennungsanlage beantragt. Die Antragsunterlagen lagen vom 26. Januar 2024 bis 26. Februar 2024 bei den Gemeinden Walheim und Gemmrigheim sowie beim RPS aus. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt.
Die Öffentlichkeit, insbesondere Bürgerinnen und Bürger, hatten die Möglichkeit, bis zum 26. März 2024 Einwendungen zu erheben. Fristgerecht sind 731 Einwendungsschreiben beim RPS eingegangen. Vom 24. bis 26. Juni 2024 fand der Erörterungstermin statt. Im Anschluss wurden die Genehmigungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen intensiv geprüft, betont die Genehmigungsbehörde in ihrer Mitteilung vom Mittwoch.
Voraussetzungen sind gegeben
Das RPS sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung sowohl der ersten Teilgenehmigung als auch des Vorbescheids vorliegen. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei eine sogenannte „gebundene Entscheidung“, was bedeute, dass die Genehmigungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Genehmigung erteilen muss. Ein Ermessensspielraum komme ihr nicht zu.
Neben der für die Inbetriebnahme erforderlichen zweiten Teilgenehmigung bedarf es der Durchführung eines gesonderten wasserrechtlichen Verfahrens für die geplante Grundwasserentnahme am Standort der Klärschlammverbrennungsanlage. Dieses Verfahren läuft dann ebenfalls beim RPS.
Walheimer Haltung unverändert
Trotz der ablehnenden Haltung gegenüber dem Bauprojekt an sich, begrüßt der Walheimer Bürgermeister in einer ersten Stellungnahme zumindest die nun geschaffene Rechtsklarheit. „Die Gemeinde Walheim lehnt den Bau der Klärschlammverbrennungsanlage in der geplanten Form weiterhin entschieden ab. Das Vorhaben wird die Lebensqualität im Neckartal erheblich beeinträchtigen – ohne dass ein ausreichender Ausgleich oder innovative Lösungsansätze erkennbar sind“, so Herre weiter.
Walheim hatte gegen die Zulassung des vorzeitigen Beginns Klage beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim eingelegt (die BZ berichtete). Diese Klage wurde nach der mündlichen Verhandlung am 6. Mai dieses Jahres abgewiesen. Im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung steht die bauplanungsrechtliche Einordnung des betroffenen Areals. Während das RPS „nach anfänglichen Unsicherheiten von einem unbeplanten Innenbereich“ ausgeht, so Herre, hält Walheim weiterhin an der Auffassung fest, dass es sich um Außenbereichsfläche handelt. Nach Ansicht der Gemeinde liegen damit die grundlegenden bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Baugenehmigung in dieser Form nicht vor. Die Gemeinde sieht durch die Errichtung der Anlage erhebliche Eingriffe in die Orts- und Landschaftsstruktur, die weiterhin kritisch bewertet werden.
Walheim steht mit dieser Haltung nicht alleine da. Auch die Gemeinden Gemmrigheim, Kirchheim sowie die Stadt Besigheim haben sich nach intensiven Beratungen in ihren jeweiligen Gemeinderäten durch formale Beschlüsse der Klage gegen die Zulassung des vorzeitigen Beginns angeschlossen, betont der Walheimer Bürgermeister.
Da nur Walheim als direkt betroffene Kommune klagebefugt war, haben sich die Nachbargemeinden zudem bereit erklärt, einen Teil der Verfahrenskosten mitzutragen. Zwischen den beteiligten Kommunen besteht ein enger Austausch, der auch künftig aktiv fortgeführt wird. Walheim zeige sich für diese Unterstützung sehr dankbar, so Herre und betont die Bedeutung dieses Schulterschlusses innerhalb der Raumschaft des Neckartals: „Die Menschen hier vor Ort sind keine Verhinderer oder Fundamentalopposition. Wir erwarten aber, dass solche Großprojekte sinnvoll, zukunftsorientiert und im Einklang mit den Interessen der Region umgesetzt werden. Das Neckartal steht traditionell für Innovation – genau diesen Anspruch vermissen wir bei dem aktuellen Vorhaben leider vollständig.“
Verkehrsbelastung auf der B 27
„Die Gemeinden Walheim, Kirchheim, Gemmrigheim und die Stadt Besigheim blicken deshalb nun mit Spannung in die umfassende Baugenehmigung. Dabei wird insbesondere darauf geachtet, in welchen Bereichen die Genehmigungsbehörde ihr Ermessen genutzt hat, um die Belange der Raumschaft zu berücksichtigen“, so Herre weiter. Neben den Auswirkungen auf die Lebensqualität und das Orts- und Landschaftsbild stehe auch die Verkehrsbelastung im Fokus. Kritisch bewertet werden die absehbaren zusätzlichen Verkehre auf der Bundesstraße 27, insbesondere an den bereits heute stark belasteten Knotenpunkten in Besigheim und Kirchheim.
Der durch die geplante Anlage induzierte erheblich Schwerlast-Mehrverkehr und die daraus resultierenden Störungen wirken sich aufgrund der Bedeutung der Knotenpunkte entlang der viel befahrenen B 27 und nach Osten Richtung Autobahn auf die Region negativ aus, so der Bürgermeister. Hier erwarten die betroffenen Kommunen klare Aussagen und Maßnahmen, wie die Belastung für die Bevölkerung möglichst gering gehalten werden kann.
Zudem werde mit Spannung erwartet, welche Auflagen im Bereich Emissionsschutz, Lärmschutz sowie in Bezug auf die tatsächliche technische Ausgestaltung der Anlage in der Baugenehmigung enthalten sind. Die Bürgermeister der Raumschaft legen hierbei besonderen Wert auf strenge Vorgaben zur Minimierung von Emissionen, zur Luftreinhaltung und zum Schutz der Bevölkerung im Neckartal.
EnBW begrüßt die Entscheidung des RP Stuttgart
Der Leiter Neubauprojekte disponible Erzeugung bei der EnBW, Nils Beeckmann, sagt zur gestrigen Entscheidung: „Wir begrüßen die Entscheidung des Regierungspräsidiums und werden die weiteren Bauarbeiten mit der gebotenen Sorgfalt und Transparenz durchführen.“ Mit dieser Genehmigung könne die EnBW nun die weiteren Bauarbeiten aufnehmen, die unter anderem den Aufbau der Hauptgebäudestrukturen und der Anlagentechnik umfassen, heißt es in einer Mitteilung der EnBW.