Klärschlammverbrennung Walheim Gericht bewertet die Lage vor Ort

Von Gabriele Szczegulski
Die zuständigen Richter des Verwaltungsgerichts Mannheim trafen sich am Tor der EnBW-Anlage zum Vororttermin. Foto: /Oliver Bürkle

Die Walheimer Klage gegen die EnBW ist am Dienstag vor dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim verhandelt worden.

Morgens im Gericht und nachmittags vor Ort: Über die Klage der Gemeinde Walheim gegen den Bau der Klärschlammverbrennungsanlage ist am Dienstag vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim verhandelt worden.  Es geht darum, ob der Bau der Anlage in Walheim zulässig ist oder nicht. Die Gemeinde Walheim klagt gegen die Teilgenehmigung des Regierungspräsidiums Stuttgart (RP) zum Bau einer Klärschlammverbrennungsanlage, weil nach ihrer Auffassung das Recht der Gemeinde, die Planungshoheit über einen Außenbereich auf ihrer Gemarkung zu haben, verletzt wurde. Im Anschluss an die Verhandlung fuhr der Senat des VGH unter Vorsitz von Christian Paur direkt nach Walheim, um sich die Lage vor Ort anzusehen.

Es sei möglich, dass die Planungshoheit verletzt wurde

Das Regierungspräsidium Stuttgart (RPS) hatte, weil es für das Gelände in Walheim keinen Bebauungsplan gibt, in einer Teilgenehmigung den Bau der Anlage genehmigt. Das RPS beurteilte das Gelände als Innenbereich, in dem nach Paragraf 34 Baugesetzbuch Vorhaben zulässig sind, wenn sie sich in die Umgebung einfügen und schon erschlossen sind. Als Innenbereich gilt laut Baugesetzbuch ein Ortsteil, der im Zusammenhang bebaut ist. Wenn es sich um einen Innenbereich handelt, hat die Gemeinde nur ein eingeschränktes Mitspracherecht.

Die Gemeinde Walheim ist aber der Auffassung, dass das Gelände ein Außenbereich nach Paragraf 35 ist und das Bauvorhaben nicht zulässig ist, da der Flächennutzungsplan nur Anlagen zur Stromerzeugung vorsieht. Bei einem Außenbereich hat die Kommune die Hoheit des Bebauungsplans. Deshalb die Klage, die von den umliegenden Kommunen Gemmrigheim, Besigheim und Kirchheim unterstützt wird (die BZ berichtete).

In der Verhandlung am Dienstagmorgen sagte der Vorsitzende Richter Christian Paur, dass es im Bereich des Möglichen liegen könne, dass die verfassungsrechtlich geschützte Planungshoheit der Gemeinde verletzt worden sei. Dies müsse geklärt werden. Deswegen ordnete er den Vororttermin noch am selben Tag an, damit sich das Gericht selbst ein Bild machen könne. Denn, so Paur, „nach reiner Aktenlage könne man sehr gut beide Auffassungen vertreten“. Meist handele es sich um Wohngebäude, wenn der Paragraf 34 herangezogen werde, die beispielsweise in bebautem Gebiet eine Lücke füllen. Bei Industrieanlagen sei es eine Frage des Einzelfalls.

Nicht eindeutig sei auch die Frage der gesicherten Erschließung des EnBW-Geländes, so der Richter. Hier geht es um den zusätzlichen Verkehr sowie die Entsorgung des bei der Klärschlammverbrennung entstehenden Brüdenwassers. Die Genehmigung der Stadt Heilbronn, es in ihrer Kläranlage zu entsorgen, sei befristet erteilt worden und damit sei eine gesicherte Erschließung strittig. Auch in der Frage des Verkehrs haben die Gemeinde Walheim, die EnBW und das RPS, wie in der Verhandlung deutlich wurde, unterschiedliche Auffassungen: Für Walheims Bürgermeister Christoph Herre ist der Verkehr beispielsweise für Kirchheim „eine starke Belastung“ und keine gesicherte Erschließung.

Vororttermin sei für Walheim von Vorteil

Vor Ort sahen sich die Richter des VHG nicht nur die Lage des Geländes der EnBW an, sondern auch, wo die nächste Bebauung, wie das Jugendhaus Dschunke und das neue Rettungszentrum der ASB. liegt. „Für unseren Standpunkt war es sicher von Vorteil, dass sich das Gericht die Lage vor Ort angesehen hat. Das beweist auch, dass der Vorsitzende Richter unsere Klage ernst nimmt“, so Herre im Gespräch mit der BZ. Der Senat des Verwaltungsgerichtshofs wird nun in den nächsten Tagen entscheiden.

 
 
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