Obwohl der Walheimer Gemeinderat noch in seiner Sitzung in der vergangenen Woche dem Regierungspräsidium Stuttgart (RP) mitteilte, dass er zum zweiten Mal die gemeindliche Zustimmung für den Bau eines Klärschlammheizkraftwerks durch die EnBW versagt (die BZ berichtete), kommt nun ein Paukenschlag: Das RP veröffentlichte am Mittwoch eine Mitteilung, dass es den Antrag der EnBW auf Zulassung eines vorzeitigen Baubeginns einiger Maßnahmen am 30. Oktober stattgegeben hat. Das bedeutet, die EnBW kann bestimmte Maßnahmen ab sofort einleiten und durchführen.
Kraftwerk Walheim Vorzeitiger Baubeginn ist genehmigt
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat entschieden, dass die EnBW zeitnah mit Vorarbeiten zur Errichtung eines Klärschlammheizkraftwerks in Walheim beginnen kann.
Gesetzliche Voraussetzungen seien gegeben
Das erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb des Klärschlammheizkraftwerkes wird auf Antrag der EnBW in einem gestuften Verfahren, bestehend aus einem Vorbescheid und zwei Teilgenehmigungen, durchgeführt. Die EnBW hat zudem die Zulassung des vorzeitigen Beginns beantragt. Das RP teilt mit: „Wesentliche Teile des öffentlichen Genehmigungsverfahrens sind mit der Anhörung der Träger öffentlicher Belange, der Auslegung der Antragsunterlagen, der Möglichkeit Einwendungen zu erheben und dem Erörterungstermin im Juni 2024 bereits durchgeführt worden“.
Nachdem der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg die von der Gemeinde Walheim am 13. Juni und am 25. Juli erlassenen Veränderungssperren über das vom Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans „Mühlwiesen/Mühlstraße“ betroffene Gebiet vorläufig außer Vollzug gesetzt hat, seien nach umfassender Prüfung des Regierungspräsidiums Stuttgart die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des vorzeitigen Beginns der beantragten Maßnahmen gegeben.
Vorzeitiger Beginn der Baumaßnahmen
Mit einem Schreiben vom 23. August beantragte die EnBW laut des RPs einen vorzeitigen Beginn für die folgenden Maßnahmen: die Baufeldfreimachung und die Baustelleneinrichtung, die Entnahme von Gehölzflächen, die Entnahme von Land-Schilfröhricht, die Herstellung der Kanalisation und Verbindungsleitungen zum Bestandskraftwerk, die Herstellung der Unterflurbereiche, die Herstellung der Bohrpfahlgründungen der Gebäude sowie die Herstellung der Bodenplatte als Fundamente.
Die Umsetzung von Zaun- und Mauereidechsen war – ebenso wie die Entnahme von Gehölzflächen und von Land-Schilfröhricht – von der EnBW zuvor bereits beantragt worden. Nach sorgfältiger Prüfung hatte das RP auch aufgrund der damals noch geltenden Veränderungssperre lediglich der Umsetzung von Zaun- und Mauereidechsen zugestimmt, da diese Maßnahmen wieder umkehrbar gewesen wären. Das RP räumt ein, dass es für Errichtungsarbeiten, die ins Grundwasser reichen, neben der Zulassung zum vorzeitigen Beginn einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfe.
Gesondertes wasserrechtliches Verfahren steht noch aus
Hierzu war auf Antrag vom 10. Juni, letztmalig ergänzt am 22. August, ein gesondertes wasserrechtliches Verfahren durchzuführen, so das RP. Die rechtlichen Regelungen sehen für ein solches Wasserrecht keine Öffentlichkeitsbeteiligung vor. Eine eingehende Prüfung unter Einbeziehung der Träger öffentlicher Belange hat bereits stattgefunden.
Die höhere Immissionsschutzbehörde des Regierungspräsidiums Stuttgart wird zeitnah über die wasserrechtliche Erlaubnis der Errichtungsarbeiten entscheiden. Der Genehmigungsantrag für das Gesamtvorhaben befindet sich aktuell weiterhin in Prüfung durch das Regierungspräsidium Stuttgart.