Kreis Ludwigsburg B 10- und Müll-Verhandlungen rücken näher

Von sr
Die B 10 soll an drei neuralgischen Punkten ausgebaut werden. Im Bild: Enzweihinger Steige. Foto: factum/Granville

Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim nimmt sich demnächst zweier großer Streitthemen im Landkreis Ludwigsburg an. Schon im April steht ein Termin zu Müllgebühren an. Der umstrittene B 10-Ausbau folgt. Hier soll im zweiten Quartal verhandelt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim stellte in seinem Pressebericht zur Geschäftstätigkeit 2022 auch Verfahren von öffentlichem Interesse vor, in denen voraussichtlich in diesem Jahr eine Entscheidung des VGH ansteht. Darunter findet sich das Verfahren zu „Enzweihingen: Neubau der B 10 – nördliche Umfahrung“. In vier Klageverfahren sei der Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer nördlichen Umfahrung des Stadtteils Enzweihingen der Stadt Vaihingen im Zuge der B10 vom 20. Mai 2021 streitig, berichtet der VGH.

Die zweibahnige Neubaustrecke soll mit einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung mit einer 170 Meter langen Brücke über die Enz und einer weiteren 180 Meter langen Brücke über den Strudelbach geführt werden und der verkehrlichen Entlastung des Ortskerns von Enzweihingen dienen. Vorhabenträgerin ist die Bundesstraßenbauverwaltung, die durch das Regierungspräsidium Stuttgart vertreten wird. Angefochten werde der Planfeststellungsbeschluss unter anderem von einer anerkannten Umweltvereinigung. Diese mache insbesondere geltend, dass das Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote und das Verbot des Eingriffs in ein geschütztes Natura 2000-Gebiet verstoße. Insbesondere stünde nach Ansicht der Umweltvereinigung mit einem Tunnelbauwerk unter der bisherigen B10 im Ortszentrum von Enzweihingen eine naturschutzfachlich vorzugswürdige und dem Vorhabenträger zumutbare Alternative zur Verfügung.

Daneben wenden sich auch die Eigentümer von gewerblich genutzten Grundstücken, die für das Vorhaben in Anspruch genommen werden sollen sowie ein Gewerbebetrieb gegen den Planfeststellungsbeschluss. Sie wenden insbesondere ein, dass die betrieblichen Interessen bei der vorzunehmenden Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden seien und dass durch das Vorhaben die Existenz der Gewerbebetriebe gefährdet werde. Zwei Eilverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss hatten im August 2022 Erfolg. Es sei beabsichtigt, in den Hauptsacheverfahren im 2. Quartal zu verhandeln. 

Müllgebühren vor VGH

In Sachen „Rechtmäßigkeit der Abfallwirtschaftssatzungen des Landkreises Ludwigsburg der Jahre 2021 und 2022“ steht ebenfalls ein Verfahren an. Die Antragsteller wenden sich gegen den Ansatz von Rückstellungen für die Kosten der Stilllegung und der Nachsorge der Deponien „Am Lemberg“ in Poppenweiler und „Burghof“ in Horrheim in Höhe von insgesamt jeweils 3,5 Millionen Euro jährlich in den Kalkulationen der Abfallgebühren für die Jahre 2021 und 2022.

Hinter den Antragstellern steht der Initiativkreis Müllgebühren Ludwigsburg (IMLB), dessen Ziel es ist, die Interessen der Abfallgebührenschuldner im Landkreis Ludwigsburg zu vertreten. Die Antragsteller machen mit ihrem Normenkontrollantrag geltend, der Ansatz der Rückstellungen für die Kosten der Stilllegung und der Nachsorge der Deponien in den Gebührenkalkulationen verletze das Kostenüberschreitungsverbot, da es für die Berücksichtigung dieser Kosten keine Rechtsgrundlage gebe.

Insbesondere die Voraussetzungen des Paragrafen 18 Abs. 1 Nr. 4 b KAG (Kommunalabgabengesetz) seien nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift sollen bei der Bemessung von Abfallgebühren auch die Zuführung zu Rücklagen oder Rückstellungen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und der Nachsorge berücksichtigt werden. Diese Vorschrift sei bei sachgerechter Auslegung nur anwendbar, wenn die Rückstellungen während der Betriebsdauer der Deponie erfolgten. Das sei hier nicht der Fall gewesen, da die Deponien „Am Lemberg“ und „Burghof“ bereits 1989 beziehungsweise 2005 stillgelegt worden seien.

Selbst wenn eine Rückstellung für spätere Kosten der Stilllegung und der Nachsorge nach Paragraf 18 Abs. 1 Nr. 4 b KAG auch bei bereits stillgelegten Deponien in Betracht käme, so seien im vorliegenden Fall jedenfalls die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage nicht erfüllt.

Gutachten nicht ausreichend?

Insbesondere sei auch in den vom Antragsgegner eingeholten Fachgutachten nicht ausreichend dargelegt worden, dass es sich bei den Beträgen, die den Rückstellungen zugeführt worden seien, um bisher nicht vorhersehbare spätere Kosten der Stilllegung und der Nachsorge handele, was aber Voraussetzung für den Ansatz in den Gebührenkalkulationen sei. Vor allem das Erfordernis einer wasserdichten Oberflächenabdeckung im gesamten Bereich der Deponie „Am Lemberg“ sei bereits bei Stilllegung der Deponie bekannt gewesen. Die Verhandlung ist auf den 27. April terminiert. sr

 
 
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