In der jüngsten – und, wie sich erweisen sollte – letzten Sitzung im Strafprozess gegen Anna W. vor dem Heilbronner Landgericht hatten sich bezüglich eines möglichen Strafmaßes sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung in einem „Ermessenskorridor“ einander angenähert. So stand einer Forderung der Inhaftierung der Angeklagten für eine Dauer von fünf Jahren und sechs Monaten die Forderung der Verteidiger Smollich und Villmar mit „höchstens vier, eher in Richtung drei Jahren“ gegenüber.
Landgericht Heilbronn Urteil: Drei Jahre und acht Monate Haft
Im Prozess gegen Anna W., die drei ihrer ehemaligen Kollegen vergiftet haben soll, wird diese zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt.
Strafmaß im „Ermessenskorridor“
Letztlich, so Vorsitzender Richter Martin Liebisch, habe man sich „in einem Bereich zwischen drei Jahren und sechs Monaten sowie vier Jahren und drei Monaten im Bereich der Gesamtfreiheitsstrafe“ annähern können. Neben weiteren Zeugenaussagen war der Dreh- und Angelpunkt der Verhandlung vor allem die Anhörung der beiden Gutachter. Einerseits die Ausführungen von Professor Frank Wehner im gerichtsmedizinischen sowie von Dagmar Jourdan im neurologisch-psychiatrischen Bereich.
Wehner referierte über Atropin, jenes Medikament, das eine zentrale Rolle in den Mordversuchen an drei Ex-Kollegen in insgesamt fünf Fällen gespielt hatte. Das Medikament wirke puls- und blutdrucksteigernd, als Nebenwirkungen seien trockenes Mundgefühl, erweiterte Pupillen, Fluchtsymptome bis hin zu Tachykardie und Halluzinationen, Krämpfen, Delir und präkollaptische Symptome zu beobachten. Eine Überdosierung führe schließlich zur Atemlähmung und mithin zum Tod.
Wehner: „Eine Lebensgefährlichkeit war bei Atropin gegeben, allerdings hängt diese auch immer von der jeweiligen Dosis ab.“ In den einzelnen Fällen sei eine Tachykardie erkennbar gewesen, jedoch habe keine konkrete Lebensgefahr bestanden, in zwei der Fälle konnte eine präkollaptische Annahme auf Grund der Ausführungen der Notaufnahme-Ärztin der Inneren Medizin in Mühlacker nicht aufrechterhalten werden.
„Potenzielle Lebensgefährdung“
„Potenzielle respektive abstrakte Lebensgefährdung“, fügte Wehner an, „war in allen Fällen jedoch gegeben, das heißt, wenn die jeweilige Atropingabe höher gewesen und über einen längeren Zeitraum verabreicht worden wäre. Eine letale Dosis mit der Folge einer Atemlähmung war auszuschließen, die Symptome zeigten allesamt eine Intoxikation im eher unteren Dosierungsbereich.“
Gutachterin Dagmar Jourdan zeichnete ein umfassendes Psychogramm der heute 25-jährigen Angeklagten. „Die Gesundheitsakte der JVA Schwäbisch Gmünd zeigte keine Auffälligkeiten, allenfalls ab und an Alkoholkonsum.“ Anna W. sei als freundlich und zurückhaltend, aber auch als niedergeschlagen charakterisiert worden. Abhängigkeitserkrankungen seien bei ihr nicht anzunehmen respektive zu beobachten gewesen. Der Staatsanwalt hob in seinem Plädoyer hervor, dass Rettungssanitäter Teil einer Schicksalsgemeinschaft seien, daher wird de jure diese Personengruppe besonders unter Schutz gestellt: „Ein Angriff auf einen von ihnen ist der Angriff auf alle, besonders schlimm, wenn dieser Angriff aus den eigenen Reihen kommt.“
Tod billigend in Kauf genommen
Die Angeklagte habe aus Angst, ihre Ausbildungsstelle zu verlieren und damit sich ihre Kollegen „mal so richtig schlecht fühlten“, gehandelt.
Von den gesundheitlichen Risiken und über die Gefährlichkeit des Gifts habe sie sehr wohl gewusst und ergo deren Tod billigend in Kauf genommen. Er fordere eine Verwahrung von vier Jahren und drei Monaten.
Es folgen die Plädoyers der Nebenklägervertreter – und der Verteidigung: Jan Smollich verteidigte Anna W., „es hat schließlich ein frühes und umfangreiches, von Reue geprägtes Geständnis seitens der Angeklagten gegeben und ich teile das Strafmaß in dieser Deutlichkeit nicht.“
Bei der Urteilsverkündung ging Vorsitzender Richter Martin Liebisch, fußend auf die Ausführungen von Gutachterin Jourdan, nicht mehr von Tötungs-, sondern von erhöhtem Verletzungsvorsatz aus, wofür er eine Haft von drei Jahren und acht Monaten als adäquat erachtete.
