Nach einer fast drei Monate dauernden Verhandlung hat das Heilbronner Landgericht am Donnerstag einen 75-jährigen Ukrainer, der in einer Besigheimer Unterkunft einen Mitbewohner getötet hat, wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das Gericht stellte auch fest, dass der Angeklagte zur Tatzeit vermindert schuldfähig war, jedoch kein Fall für die Psychiatrie sei.
Landgericht Heilbronn Urteil: Mit dem Stuhlbein erschlagen
Das Landgericht Heilbronn verurteilt den 75-Jährigen zu sechs Jahren Freiheitsstrafe.
Bewohner eines Asylheims
Die Tat, um die es in diesem Verfahren vor der Heilbronner Schwurgerichtskammer ging, hatte im Januar dieses Jahres in Besigheim für Entsetzen gesorgt. Der Angeklagte bewohnte ein Doppelzimmer im Besigheimer Flüchtlingsheim. Mit ihm lebte das spätere 64-jährige Opfer in dem Zimmer zusammen. Im Urteil stellen die Richter jetzt fest, dass die beiden Männer an jenem 11. Januar offenbar auch wegen des Alkoholkonsums des Jüngeren und auch wegen mutmaßlicher Unordnung in Streit gerieten, der schließlich eskalierte. Zuerst schlug das Opfer mit einem kleinen Metalltisch nach dem Angeklagten, wobei der Tisch in Trümmer ging. Ein Messer jedoch habe das Opfer nicht eingesetzt.
Mit einem Stuhlbein des beschädigten Tisches und mit seinen Fäusten hatte der jetzt Verurteilte danach vielfach auf den 64-Jährigen eingeschlagen und ihm vor allem Verletzungen im Kopfbereich beigebracht, die letztlich tödlich waren. Der Tod des Opfers wurde durch die schweren Verletzungen an Kopf und der Kehle herbei geführt.
Hatte der Angeklagte in Notwehr gehandelt? Im Verfahren hatte der 75-Jährige vehement behauptet, das Opfer hätte ihn mit einem Messer und dem Tisch zuerst angegriffen, ehe er dann – um sich zu schützen – zugeschlagen habe. Diese Version nahmen ihm aber die Heilbronner Richter nicht ganz ab, stellten allerdings die Schläge mit dem Tisch im Urteil nicht mehr in Abrede. Dafür sprachen auf jeden Fall die zahlreichen Trümmerspuren im Tatzimmer.
Schuldfähigkeit bescheinigt
Allerdings folgten die Richter der Empfehlung des psychiatrischen Sachverständigen, der dem Mann eine zur Tatzeit vorgelegene eingeschränkte Steuerungsfähigkeit und damit auch verminderte Schuldfähigkeit bescheinigte. Dies ausgelöst durch eine beginnende Demenz. Jedoch folgten sie nicht der Empfehlung einer Unterbringung in der Psychiatrie, da ihrer Auffassung nach der 75-Jährige nicht gefährlich eingestuft werden kann. Da eine Wiederholung solcher (tödlicher) Ausraster auch als Ersttäter auszuschließen sei, entschieden die Richter auch auf einen „minder schweren Fall von Totschlag“.
Bisher befand sich der 75-jährige Angeklagte wegen Verdachts einer Unterbringung bereits in einer psychiatrischen Klinik. Diesen Unterbringungsbefehl änderte das Gericht nach der Urteilsverkündung ab auf einen Haftbefehl für den Vollzug der verhängten sechsjährigen Freiheitsstrafe. Bernd Winckler