Ludwigsburg Zoll kassiert eine Tonne Knabberware ein

Von bz
Kontrolle des Zolls. Foto: Hauptzollamt Heilbronn

Die 235 aus Indien stammenden Kartons hatten laut Zoll in der EU nicht zugelassene Inhaltsstoffe. Nun geht die ganze Fuhre wieder zurück.

Bei einer angemeldeten Einfuhr von Brotchips und anderen Knabberwaren stellten Beamte des Zollamts Ludwigsburg bei der Kontrolle eine mangelhafte sowie unzureichende Warenkennzeichnung fest. Das teilt das Hauptzollamt Heilbronn mit.

„Die Überlassung der aus Indien stammenden Waren, verpackt in mehreren tausend Einzeltüten und mit einem Gesamtgewicht von mehr als einer Tonne, wurde daher ausgesetzt“, so der Zoll weiter. Im Anschluss wurde die für die lebensmittelrechtliche Überwachung und Kontrolle zuständige Behörde im Landratsamt Ludwigsburg, der Fachbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, kontaktiert. Nach Abstimmung mit dieser stoppte der Zoll schließlich den beantragten Einfuhrprozess.

Kein Ansprechpartner

Der Beanstandungsgrund war, dass aus den Angaben auf den Verpackungseinheiten, in denen die Nahrungsmittel vertrieben werden sollten, kein in der Europäischen Union ansässiger Inverkehrbringer hervorging. „Für Verbraucherinnen und Verbraucher wäre somit auf den Einzelverpackungen kein im Schadensfall haftender Ansprechpartner ersichtlich gewesen“, erläutert Marcel Schröder, Pressesprecher des Hauptzollamts Heilbronn.

Weiterer Grund für die Untersagung des Importvorgangs waren auch im Produkt verarbeitete, nicht zugelassene Inhaltsstoffe. Außerdem waren die Nährwertangaben nicht in deutscher Sprache verfasst. Der Einführer der Ware aus Indien muss nun die insgesamt 235 Kartons mit unterschiedlich großen Packungsinhalten auf eigene Kosten wieder ausführen.

Schutz für Verbraucher

Zollkontrollen schützen die Verbraucher. Denn falls sich der Verdacht ergibt, dass Waren gefährlich sind, beteiligt der Zoll die jeweils zuständige Fachbehörde. Das ist etwa bei verseuchten beziehungsweise verunreinigten Lebensmitteln, unsicherem Spielzeug oder nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern der Fall. Wenn die Behörde feststellt, dass die Waren tatsächlich eine Gefahr darstellen, dürfen sie nicht in Verkehr gebracht werden.

 
 
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