Parkdauer wegen Ladevorgang überschritten Elektrofahrzeug und Kunde waren geladen

Von Martin Hein
Nach dem Laden seines Autos an der E-Ladestation auf dem Rewe-Parkplatz in Sachsenheim erhielt ein Autofahrer eine Rechnung über 25 Euro wegen zu langer Parkdauer. Inzwischen wurde diese zurückgezogen.⇥ Foto: Helmut Pangerl

Auf dem Rewe-Parkplatz sind zwei Ladestationen der EnBW. Wer dort sein Elektroauto lädt, läuft Gefahr, einen Strafzettel zu bekommen. Nun wurden Aufkleber angebracht.

Da staunte ein Sachsenheimer E-Auto-Besitzer nicht schlecht. Er hat sein Elektroauto an einer der beiden Ladesäulen auf dem Großsachsenheimer Rewe-Parkplatz zum Laden angestöpselt und nach rund 2,5 Stunden das Auto mit voller Batterie nach Hause gefahren. So weit, so gut. Wenige Tage später fand der umweltbewusste Sachsenheimer Autofahrer jedoch ein Schreiben der Firma Parkdepot im Briefkasten mit einer Rechnung über 25 Euro. Begründung: Er habe die auf dem Rewe-Parkplatz zulässige Höchstparkdauer von 1,5 Stunden überschritten.

Sehr ärgerlich für den wackeren E-Autofahrer. Zumal laut EnBW-Vertragsbedingungen man sein E-Fahrzeug bis zu vier Stunden an den Ladesäulen aufladen darf, bevor eine Standgebühr fällig wird. Seit November 2020 wird der Parkplatz nun von der in München ansässigen Firma Parkdepot bewirtschaftet. Nach Auskunft von Supermarktbetreiber Alexander Weigelt waren vor allem Dauerparker ein Problem. Deshalb habe er sich für ein Parkkonzept der Firma Parkdepot entschieden. Die Zusammenarbeit mit Parkdepot laufe absolut problemlos, so Alexander Weigelt, und weist darauf hin, dass er an den so genannten Vertragsstrafen nichts verdiene. Diese gehen zu 100 Prozent an Parkdepot.

Verändertes Kaufverhalten

Er wisse auch nicht, wie viele Parkverstöße seither geahndet wurden. All zu viele dürften es nicht sein, zumal die Kunden nach Auskunft von Weigelt durchschnittlich rund 17 bis 18 Minuten im Supermarkt verbringen. Strafen wurden auch schon storniert, so Weigelt. Man müsse einfach mit ihm reden. Seit Corona habe sich übrigens das Einkaufsverhalten geändert. Früher wären die Kunden zwei bis drei Mal pro Woche zum Einkaufen gekommen. Seit Corona kämen die Kunden weniger, würden dafür größere Mengen kaufen. Sonntags sei das Parken nach wie vor ohne Zeiteinschränkung auf dem Kundenparkplatz möglich.

Ladebeleg genügt

Im Falle des Sachsenheimer E-Auto-Besitzers gab sich der Parkraumbewirtschafter Parkdepot nach einer Reklamation gesprächsbereit, sah jedoch den Sachsenheimer E-Autofahrer in der Beweispflicht. Ein Beleg über den Ladevorgang genügte schließlich und der Sachsenheimer bekam die Strafgebühr erlassen. Parkdepot hat umgehend reagiert und inzwischen an den Ladesäulen Aufkleber mit dem Hinweis angebracht, man möge die ausgeschilderte Höchstparkdauer von 1,5 Stunden beachten.

Wer diese Höchstparkdauer mit dem Laden des E-Automobils überschreitet, kann dies nun mit einem Beleg über eine Mail an Parkdepot mitteilen, und bleibt dann straffrei. Allerdings sollte der Beleg noch am selben Tag an den Betreiber Parkdepot übermittelt werden. Die Münchener Firma bittet gegenüber der BZ um Verständnis, dass bei einem Ausbleiben der fristgerechten Meldung, der Ladevorgang als Parkverstoß registriert werde, dann sei keine nachträgliche Stornierung möglich.

 
 
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