Regelmäßige Überprüfung Patientenwille im Falle von Corona

Von Gabriele Szczegulski
Rechtsanwalt Rudolf Bayer. ⇥⇥ Foto: Cavada

Anwalt Rudolf Bayer von der Kanzlei Cavada und Partner in Bietigheim-Bissingen informiert über die Patientenverfügung bei Covid-19.

Der Präsident des deutschen Notarvereins, Christian Rupp, rät in der Coronakrise denjenigen, die in ihrer Patientenverfügung eine künstliche Beatmung ausgeschlossen haben, dies unter medizinischen Gesichtspunkten zu bedenken. Die BZ hat jetzt mit dem Fachanwalt Rudolf Bayer von der Anwaltskanzlei Cavada und Partner über die Möglichkeiten einer Änderung der Patientenverfügung gesprochen.

Herr Bayer, ist es in Zeiten der Corona-Krise angebracht, seine Patientenverfügung zu überdenken, wenn darin die künstliche Beatmung ausgeschlossen wurde?

Rudolf Bayer: Grundsätzlich ist das eine medizinische Frage, die nur Ärzte beantworten können. Allerdings rate ich meinen Mandanten, die Patientenverfügung regelmäßig neu zu überdenken und mit dem jeweiligen Hausarzt abzusprechen.

Geht es denn so einfach, die Patientenverfügung, zum Beispiel aufgrund der aktuellen Krise, wieder zu ändern?

Ja und zu jeder Zeit. Es gibt eine Vielzahl von Varianten und der Zustand eines Menschen verändert sich, da sollten die Verfügungen immer wieder angepasst werden. Auch der medizinische Fortschritt ermöglicht eine Vielzahl von neuen Behandlungsmethoden, die man bei der Formulierung der Patientenverfügung vielleicht auch berücksichtigen möchte.

Der Coronavirus ist ja noch recht neu. Kann man ausdrücklich seinen Wunsch, in Bezug auf eine Covid-19-Erkrankung in der Verfügung einfügen?

Ja. Es ist ja so, dass eine Patientenverfügung den Willen äußert, den ein Patient in einer Behandlungssituation nicht mehr in der Lage ist sich mitzuteilen. Wenn nicht mehr gesagt werden kann wie man therapiert werden möchte, greifen die Ärzte auf den Inhalt der Patientenverfügung zurück, um die Wünsche des Patienten umzusetzen. Umso klarer diese formuliert sind, umso besser für die Ärzte, die dann entscheiden müssen. Für diesen Fall kann man ganz konkret in die Patientenverfügung einfügen „...dass im Falle einer Coronaerkrankung die Patientenverfügung betreffs der künstlichen Beatmung keine Anwendung findet und alle intensivmedizinischen Maßnahmen ausgeführt werden sollen“.  Man kann auch generell Atemwegserkrankungen einfügen und bestimmen, wie dann verfahren wird. Die Patientenverfügung soll ja eigentlich ein monatelanges Siechtum verhindern oder ausschließen, dass durch den Einsatz von medizinischen Geräten eintreten kann. Bei Corona könnten diese Geräte tatsächlich lebensrettende Maßnahmen sein.

Könnten in diesem Fall die Angehörigen nicht eine Entscheidung treffen?

Angehörige können ohne weiteres nichts für den betroffenen Patienten entscheiden. In der Patientenverfügung legt der Verfügende seinen Willen nieder. Angehörige werden von den behandelnden Ärzten allenfalls bei Unklarheiten der Verfügung befragt, was der Patient geäußert hat, wie er behandelt werden möchte. Deswegen sollten Angehörige bei der Erstellung der Verfügung involviert werden, um im Zweifel Auskunft geben zu können. Anders ist dies nur, wenn der Patient seinem Ehepartner oder seinen Kindern eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt hat. Eine Vollmacht, die auch Entscheidungen im Gesundheitsbereich abdeckt, ermöglicht dem Bevollmächtigten für den Patienten Entscheidungen zu treffen.

Wir danken Ihnen für das Gespräch.

 
 
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