Der Mörder der 17-Jährigen Tabitha E. aus Asperg und verurteilte Vergewaltiger einer Minderjährigen hat keine Chance auf eine frühzeitige Entlassung nach 15 Jahren Haft. Die Rechtskräftigkeit dieses Urteils hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe durch seinen Beschluss vom 13. August dieses Jahres nochmals bestätigt.
Revision abgelehnt Keine vorzeitige Entlassung für Tabithas Mörder
Der Bundesgerichtshof hat die Revision abgewiesen. Die Schwere der Schuld sei nachgewiesen. Der Mörder und Vergewaltiger kann dadurch nicht vorzeitig frei kommen.
Das Landgericht Stuttgart hat im März den damals 37-jährigen Mörder von Tabitha E. auch der Vergewaltigung einer 15-Jährigen für schuldig befunden. Im Urteil wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt (die BZ berichtete). Gegen diese Entscheidung hatte der heute 38-Jährige Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten nunmehr als „offensichtlich unbegründet“ verworfen, wie das Landgericht Stuttgart an diesem Freitag mitteilte.
Was war passiert?
Tabitha E. aus Asperg ist am 12. Juli 2022 verschwunden, fünf Tage später fand die Polizei am 17. Juli ihre Leiche am Ufer der Enz bei Unterriexingen. Wie die Ermittlungen aufdeckten, hatten sich Tabitha und ihr Mörder ein letztes Mal an einer Unterführung in Ludwigsburg getroffen. Wie sich herausstellte, wollte die junge Frau den Kontakt zu ihm abbrechen. Er erwürgte sie an diesem Tag und entsorgte ihre Leiche am Flussufer. Am 24. Mai 2023 wurde der Angeklagte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes verurteilt. Diese Strafe ist bereits seit einiger Zeit rechtskräftig.
Vergewaltigung im Jahr 2021
Die Vergewaltigung, wegen der der Mann Anfang des Jahres erneut vor Gericht stand und ebenfalls verurteilt wurde, soll sich im April 2021 in seiner Wohnung in Markgröningen zugetragen haben. Die betroffene junge Frau war damals 15 Jahre alt. Am 12. März dieses Jahres wurde er schließlich auch wegen Vergewaltigung verurteilt. Neben der bereits verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe, stellte die Strafkammer außerdem die besondere Schwere der Schuld fest.
Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld ist maßgeblich dafür, ob eine lebenslange Freiheitsstrafe nach 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden kann oder nicht. Konkret bedeutet die Rückweisung der Revision, dass der Angeklagte nicht wie im Regelfall nach den abgesessenen 15 Jahren aus der Haft entlassen wird. Der 38-Jährige wird höchstwahrscheinlich länger als 15 Jahre im Gefängnis bleiben und seine Strafe vollumfänglich absitzen.
bz/hef
