Der Angeklagte, der im vergangenen Oktober in einer Unterkunft in Häfnerhaslach einen Mitbewohner in zwei Fällen mit einem Messer oder einem anderen spitzen oder scharfen Gegenstand verletzt hat, muss für drei Jahre in Haft. Mit diesem Urteil folgen die Richter am Landgericht Heilbronn der Auffassung von Staatsanwalt Christian Meyer, der die Taten als Delikte mit schwerer Körperverletzung als Folge ansah. Die Richter um Vorsitzenden Dr. Martin Liebisch blieben jedoch unter der von Meyer geforderten Haftstrafe von vier Jahren.
Sachsenheim Messerattacken: Drei Jahre Haft
Die Richter am Landgericht folgen den Einschätzungen der Staatsanwaltschaft.
„Mehr Fragen als Antworten“
Dieser ging in seinem Plädoyer nochmals auf eine Verhandlung ein, die er in dieser Art selten erlebe: „Ein Angeklagter, der sich als Opfer und nicht als Täter darstellt, dazu Zeugen, die sich zum Teil selbst widersprochen haben und letztlich mehr Fragen als Antworten auftauchten.“ Dazu käme ein Geschädigter, der die Ausführungen des Angeklagten deckte. „Das alles darf jedoch nicht Grund sein, dass der Angeklagte hierfür straffrei davon kommt.“ Dieser habe zwar immer wieder angegeben, nie in Besitz eines Messers gewesen zu sein und habe beide Male in Notwehr gehandelt. Meyer: „Diese Einlassungen waren jedoch alle andere als überzeugend.“
Es müsse mit einem spitzen Gegenstand oder einem Teppichmesser zu den Verletzungen gekommen sein, anders könne er sich dies alles nicht erklären: „Angriffe mit einem Messer in Richtung Oberkörper und Kopf sind lebensgefährlich, es ist aber auch so, dass der Angeklagte zu beiden Tatzeitpunkten nicht weitergemacht hat.“ Gravierender als die erste Attacke sei jedoch die zweite Tat gewesen. Einem Streit, der vorausgegangen war, folgten die beiden Stiche in den Oberarm und den linken Oberschenkel, mithin die schwerste der drei Verletzungen.
Als Tatmotive könne er ausschließen, dass sowohl am 16. wie auch am 20. Oktober vergangenen Jahres weder Mord in Tateinheit mit schwerer körperlicher Verletzung oder versuchter Totschlag vorlagen. Er komme aber zu dem Schluss, dass es ein Angriff war, bei dem sehr wohl lebensgefährliche Verletzungen zumindest billigend in Kauf genommen worden seien. Im Ermessensspielraum sehe das Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren vor. Er forderte eine Strafe von vier Jahren ohne Bewährung.
Verteidiger Thorsten Binder fand, „die größte Zumutung in den fünf Verhandlungstagen waren die Zeugen, da war schon starker Tobak dabei.“ Er sah es als erwiesen an, dass bei der ersten Verletzung durch seinen Mandanten keine Lebensgefahr bestand und es auch zu keinen gefährlichen Blutungen gekommen sei. Auch bei der anderen Tat vier Tage später habe man keine Hinweise auf Lebensgefahr gehabt, und es sei auch hier zu keinen lebensgefährlichen Blutungen oder Blutverlusten gekommen. Binder: „Der Angeklagte ist nur bezüglich der Tatziffer zwei zu bestrafen, wegen gefährlicher Körperverletzung ohne gesundheitlichen Folgeschäden, bezüglich Tatziffer eins plädiere ich jedoch auf Straffreiheit.“
Der Angeklagte sei mittlerweile seit sieben Monaten in Untersuchungshaft, habe sich auch beim Geschädigten entschuldigt, sei ohne Vorstrafen, und so sehe er unterm Strich eine Strafe von zwei Jahren als maßvoll an, die auch gerne zur Bewährung ausgesetzt werden könne.
Der Angeklagte selbst meldete sich ebenfalls zu Wort, indem er wiederholte beteuerte, er habe nie ein Messer gezückt, er sei psychisch am Ende, „ich bin krank, habe Hautprobleme. Sie sehen ja, wie ich schwitze als eine der Folgen der Haft.“ Es sei unrecht, was hier geschehe, er habe nie Probleme gemacht, habe keinerlei Vorstrafen: „Geben sie mir eine Chance, beobachten sie mich und geben mir die Bewährung, ich werde Deutschland verlassen und nach Griechenland zurückkehren“.
Bei der Urteilsverkündung durch den Vorsitzenden Richter Martin Liebisch wurde es zwischen ihm und dem Angeklagten mehrmals laut, da dieser die Ausführungen des Juristen immer wieder durch Zwischenreden unterbrach. Drei Jahre Haft ohne Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, sehe das Gericht als angemessen an, ein Tötungsvorsatz könne in keinem der Fälle nachgewiesen werden. Er habe zudem die Gerichtskosten zu tragen.
Selbstjustiz statt Notwehr
Er habe, hieß es in der Begründung, zwei Mal innerhalb weniger Tage ähnliche Delikte begangen, er habe damit gezeigt, dass er aus der ersten Tat nichts gelernt habe. Liebisch weiter: „Sie wollten nicht einsehen, wie hier die Regeln sind und wie man sie befolgt.“
Das Verhalten, weiter anzugreifen, wenn sich ein Zweiter aus Angst zurückziehe, könne nicht mehr als Notwehrsituation eingestuft werden, sondern sei Selbstjustiz. „Was Sie an zwei Tatzeitpunkten getan haben, ist erheblich strafbar, da greift auch die Tatsache nicht, dass Sie bislang nicht vorbestraft waren.“ Die Wunden seien nicht lebensgefährlich gewesen, bleibende Schäden waren letztlich nicht zu befürchten, schloss der Vorsitzende Richter.
