Sachsenheim Viel Wind um Ballonstarts in Häfnerhaslach

Von John Patrick Mikisch
Mathias Werhan möchte ab Frühjahr Ballonfahrten ab Häfnerhaslach übers Kirbachtal anbieten. Foto: /privat

Ein Leserbrief streut Zweifel an den Ballonstarts aus der Kirbachtalgemeinde – aus Naturschutzgründen.

Ab Frühjahr sollen ab Häfnerhaslach Ballonfahrten über das Kirbachtal starten. So hatte es der Sachsenheimer Unternehmer und Gemeinderat Mathias Werhan kurz vor Weihnachten angekündigt (die BZ berichtete). Doch wird das tatsächlich etwas? Ein Leserbrief aus Häfnerhaslach weckte Zweifel daran. Der Grund: Einer der dafür vorgesehenen Startplätze, eine Wiese Richtung Ochsenbach, sei „laut der Gefährdungsbeurteilung Tätigkeit: Ballonstart von Außenstartgeländen, Grundlagen: § 25 LuftVG, § 3 LuftVO, NfL I 137 (Abschnitt III, Nr. 2+3) ist die Planung in einem Landschaftsschutzgebiet-, Naturschutz- oder ähnlichem Gebiet nicht erlaubt oder genehmigungsfähig“, so der Leserbriefschreiber.

Platzt das Projekt?

Das Kirbachtal sei aber ein Landschaftsschutz- sowie ein Fauna-Flora-Habitat-Gebiet. Das Verwaltungsgericht Hannover habe zudem in einem ähnlichen Fall Ballonfahrten über einem Vogelschutzgebiet im Steinhuder Meer verboten. War dem Planer das nicht bekannt, schließt der Brief.

Nachfrage bei Mathias Werhan: „Auf der Wiese starten auch immer wieder andere Heißluftballons“, sagt er. Gelandet seien dort ebenfalls schon welche. Auch die Überfahrt über den Naturpark Heuchelberg, zu dem das Kirbachtal gehört, hält Werhan für unproblematisch. Bei der Deutschen Meisterschaft der Ballonfahrer im vorigen Jahr seien zehn bis 20 Heißluftballons über das Gebiet geschwebt – beanstandungslos. „Hier gibt es ja auch keinen Modellflughafen oder Flugplatz, den wir stören könnten“, sagt Werhan. Ähnlich sieht das Thomas Krüther, Ballon-Pilot und Inhaber von Sunshine-Balloning. Die Firma aus Langenau-Hörvelsingen bei Ulm will die Fahrten ab Häfnerhaslach anbieten. Schon in den vergangenen Jahren sei die Firma regelmäßig in Bietigheim-Bissingen und Tripsdrill gestartet. Insgesamt veranstalte die Firma in Baden-Württemberg und Bayern jährlich mehr als 700 Ballonfahrten.

Ballonfahrer haben Sonderrechte

Probleme wegen Start- und Landeplätzen gebe es höchstens einmal bei vorzeitigen Landungen. „Wenn wir etwa auf einem Maisfeld oder einem Acker niedergehen müssen, weil der Gasvorrat knapp werden könnte“, so Krüther. Das verärgere schon einmal den einen oder anderen Bauern wegen des Flurschadens. Im Zweifelsfall regele das aber die Versicherung.

Manche Bauern seien aber auch mit Landungen auf gemähten Wiesen nicht einverstanden. Das sei aber völlig rechtens, so Krüther. „Ballons und Segelflugzeuge haben laut Luftrecht eine allgemeine Außenlandeerlaubnis, weil die beide nicht zu steuern sind“, sagt Krüther. Auch zum Abtransport darf fremder Grund ohne Einwilligung des Eigentümers befahren werden. Für Starts gebe es eine Außenstarterlaubnis nach Luftfahrverkehrsgesetz.

Die müsste in diesem Fall das zuständige Regierungspräsidium (RP) Stuttgart erteilen. Liegt der Startplatz in einem Schutzgebiet, holt das RP eine Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde ein, teilt das RP auf BZ-Anfrage mit. Unter bestimmten Voraussetzungen gebe es zudem die Möglichkeit, auf der Grundlage einer veröffentlichten Allgemeinverfügung mit Ballonen zu starten. Dann muss der Pilot sich selbst um die erforderlichen naturschutzrechtlichen Entscheidungen kümmern. Die Überfahrt über Schutzgebiete sei aus Sicht des RP „aus luftrechtlicher Sicht“ unproblematisch. John Patrick Mikisch

 
 
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