„Der letzte Termin ist seltsam ausgegangen“, sagte der Vorsitzende Richter zum Geschädigten im Prozess um die Schüsse in Tamm im Mai vergangenen Jahres. Am vorherigen Verhandlungstag war dieser abgereist, kurz bevor er als Zeuge aussagen sollte. Er erklärte nun: Die Angabe der Staatsanwältin, dass er sich an dem Vormittag mit einem anderen Zeugen unterhalten habe, stimme. Dieser habe ihm gesagt, dass er an dem Tag noch als Zeuge eingeplant sei. Jedoch habe der Geschädigte davon vorher nichts gewusst und seinen Nebenklagevertreter daraufhin angesprochen. Dieser habe ihm versichert, dass er an dem Tag nicht aussagen müsse. Deshalb sei er abgereist. „Sonst wäre ich dageblieben.“
Tamm Hat nur ein Angeklagter den Mordauftrag erhalten?
Nach den Gutachten der Sachverständigen ging der Richter auf die Anklage wegen versuchtem Mord ein.
Geschädigter packt nicht aus
Nach dieser Erklärung kam der Richter auf die noch offene Frage an den Geschädigten zurück, zu der er nichts sagen wollte: Er hatte sich im August bei der Polizei gemeldet und wollte „auspacken“, dazu kam es dann aber nicht. „Ich mache mich mit einer Antwort strafbar“, sagte gab er nun an, und berief sich damit auf sein Auskunftsverweigerungsrecht. Dieses besagt, dass Zeugen Fragen nicht beantworten müssen, wenn sie dadurch sich oder andere der strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würden.
Am vorigen Verhandlungstag hatte der Geschädigte noch gesagt, er wolle nichts sagen, weil er sich Sorgen um sein Leben mache. „Die Sache ist viel größer“, beteuerte er jetzt, und vieles hänge miteinander zusammen, weswegen er auch zu einzelnen Dingen nichts sagen könne. „Es ist alles verflochten miteinander“, pflichtete sein Verteidiger ihm bei.
Anschließend trugen die Sachverständigen ihre Gutachten vor. Die Fachärztin für Rechtsmedizin berichtete von den Schussverletzungen des Geschädigten und zeigte dazu zahlreiche Bilder der Verletzungen. Für die inneren Verletzungen zog sie einen Radiologen hinzu, der eine Computertomografie durchgeführt hatte. Neben den Ein- und Ausschusswunden hatte der Geschädigte großflächige Schürfwunden und auch zwei aufgerissene, „fetzige“ Wunden am Ellenbogen, bei denen beide große Handnerven verletzt wurden. Bis heute und trotz mehrerer Operationen hat der Geschädigte dadurch Einschränkungen in der Beweglichkeit seiner Hand.
Lebensgefährliche Verletzungen
Eine Narbe, die sich über den ganzen Bauch zieht, sowie äußere Frakturstabilisierungen und in Wunden eingelegte Antibiotikaschwämme sind ebenfalls dokumentiert worden. Auch die Durchblutungsstörung im linken Fuß, die schließlich zur Amputation des linken Unterschenkels führte, ist auf den Bildern zu sehen.
Der Fuß ist bläulich und „war beim Anfassen kühl“, so die Rechtsmedizinerin. Eine große Arterie im Oberschenkel, die von einem Projektil getroffen worden war sowie eine innere Verletzung am Dünndarm seien lebensgefährlich gewesen, ebenso der hohe Blutverlust selbst. Von den Angeklagten B. und G. wurde ein psychologisches Gutachten erstellt. Beide hatten dabei keine Angaben gemacht, weshalb sich die Gutachten hauptsächlich auf die Aussagen stützten, die die Angeklagten beim letzten Verhandlungstag zu ihren persönlichen Verhältnissen gemacht hatten (die BZ berichtete). Für beide Angeklagten konnte der Gutachter keine Diagnosen stellen, für psychotische Störungen gebe es keine Hinweise, die Intelligenz scheine sich im Normalbereich zu befinden. Die Angeklagten sind demnach schuldfähig.
Beihilfe statt versuchter Mord
Der Richter erklärte, es könne in Betracht kommen, dass der Auftrag, den Geschädigten zu töten, nur dem Angeklagten G. erteilt wurde und nicht beiden. Weiterhin könne es sein, dass B. deshalb nicht wegen versuchten Mordes, sondern wegen Beihilfe angeklagt werde. „Außerdem kommt in Betracht, dass G. billigend in Kauf genommen hat, dass der Geschädigte durch die Schüsse sein Bein verliert.“ Am 24. Juni werden die Plädoyers erwartet. Lisa Lorenz
