Corona-Maßnamen – Jurist Arne Pautsch „Impfpflicht ist kein Impfzwang“

Von Claudia Mocek
Eine allgemeine Impfpflicht in Deutschland würde die Impfrate deutlich erhöhen, ist der Jurist Arne Pautsch überzeugt. Foto: Expa/Jfk/APA/dpa

Ist die Einführung einer Impfpflicht in Deutschland rechtlich überhaupt möglich? Die BZ hat beim Juristen Arne Pautsch von der Verwaltungshochschule Ludwigsburg nachgefragt.

Bis vor wenigen Tagen hat die Politik noch betont, dass es keine Impfpflicht geben wird. Nachdem Österreich die Pflicht eingeführt hat, sprechen sich einige Politiker wie Ministerpräsident Winfried Kretschmann dafür aus. Wie ist eine Impfpflicht aus rechtlicher und ethischer Sicht zu bewerten? Darüber hat die BZ mit Professor Dr. Arne Pautsch von der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg gesprochen.

Herr Pautsch, woher kommt diese plötzliche Dynamik?

Arne Pautsch: Die Dynamik ist ja vor allem eine Reaktion auf die wieder stark steigenden Infektionszahlen und die sich zuspitzenden Lage insbesondere in den Krankenhäusern. Dazu hat es im Vorfeld recht konkrete Einschätzungen, ja Warnungen, aus der Wissenschaft gegeben – nämlich die, dass eine zu niedrige Impfquote eine weitere Corona-Welle verursachen könnte. Von daher verwundert es im Rückblick schon, dass eine allgemeine Impfpflicht durch die Politik bislang mit Verweis auf deren vermeintliche Verfassungswidrigkeit so kategorisch ausgeschlossen wurde, obschon die gebotene juristische Auseinandersetzung darüber nie ernsthaft geführt wurde.

Das beginnt nun erst unter dem Eindruck einer massiven vierten Welle. Immerhin wird die Diskussion über das Für und Wider einer allgemeinen oder wenigstens für bestimmte Berufsgruppen geltenden Impfpflicht wenigstens geführt. Ein verfassungsrechtliches Tabu hätte sie nach meiner Einschätzung aber nicht sein dürfen.

Aus juristischer Sicht wäre die Einführung einer Impfpflicht verhältnismäßig und möglich?

Dass eine Impfpflicht – und zwar auch eine allgemeine, und nicht nur auf bestimmte Berufsgruppen bezogene Pflicht – wegen ihrer vermeintlichen Verfassungswidrigkeit ausgeschlossen wurde, erstaunt schon sehr und überzeugt auch juristisch nicht – zumindest so pauschal nicht.

Sie weisen zu Recht auf die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme hin. Die Verhältnismäßigkeit ist der rechtliche Schlüssel, um eine Impfpflicht im Einklang mit dem Grundgesetz umzusetzen. Dabei muss sicher beachtet werden, dass die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht einen gravierenden staatlichen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit darstellt. Allerdings ist auch dieses Grundrecht nicht schrankenlos gewährleistet, wie es das Grundgesetz an entsprechender Stelle – nämlich in Artikel 2, Absatz 2 – selbst hervorhebt.

Es kommt daher im Ergebnis auf eine Abwägung an, bei der auch widerstreitende Rechtsgüter zu berücksichtigen sind: Hat der Gesetzgeber nachvollziehbar alle Mittel ausgeschöpft, um – etwa durch entsprechende Impfanreize und der tatsächlichen Eröffnung eines Impfangebots an jedermann –, bleibt als Ultima Ratio als verfassungskonformes Mittel am Ende nur eine Impfpflicht. Sie wäre dann verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.

Auch wenn eine allgemeine Impfpflicht auf den ersten Blick aufgrund ihrer Eingriffsintensität als sehr weitreichend empfunden werden mag, würde sie doch ganz gezielt dazu beitragen, dass andere Personen nicht infiziert werden und damit nach aktuellem Erkenntnisstand den maßgeblichen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie leisten.

Und ein weiteres tragendes Argument besteht darin, dass sie auch die in der Summe sehr viel weitergehenden pauschalen Grundrechtseinschränkungen wie Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen oder gar weitreichende Lockdowns überflüssig machen würde. Im Ergebnis wäre vor diesem Hintergrund eine allgemeine Impfpflicht verfassungsrechtlich durchaus zu rechtfertigen. Es kommt vor allem auf die konkrete Ausgestaltung an.

Auch der Ethikrat empfiehlt jetzt die Prüfung einer Impfpflicht. Wie bewerten Sie das aus ethischer Sicht?

Aus ethischer Sicht besteht natürlich das Problem, dass mit einer staatlichen Zwangsmaßnahme – und sei sie auch nur faktischer Art – in die körperliche Integrität des Einzelnen eingegriffen würde, wollte man eine Impfpflicht auch tatsächlich umsetzen. Das sieht unter anderem im Hinblick auf die Menschenwürdegarantie auf den ersten Blick in der Tat wie eine Grenzüberschreitung aus. Aber auch insoweit kommt es doch auf die Ausgestaltung an: Eine Impfpflicht ist nicht mit einem „Impfzwang“ gleichzusetzen, bei dem der Staat unter Anwendung körperlicher Gewalt eine Impfung erzwingen würde. Es geht vielmehr darum, durch die Einführung einer Rechtspflicht – nämlich der Verpflichtung zur Impfung – ein Gebot zu statuieren, das zugleich Ausdruck einer gesellschaftlichen Verpflichtung zum Schutze von Leben und Gesundheit aller ist. Das ist nicht unethisch.    

Könnten andere Maßnahmen, wie Werbekampagnen sinnvoller sein?

Das wären zwar – verfassungsrechtlich betrachtet – mildere Mittel gegenüber einer allgemeinen Impfpflicht. Sie dürften aber mittlerweile ausgeschöpft sein. Die Diskussion über die Impfpflicht besteht ja aktuell nur, weil andere Maßnahmen, die im Sinne des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips als weniger einschneidend anzusehen wären, nach wissenschaftlichen Erkenntnissen offenbar nicht (mehr) ausreichen, um die Pandemie in den Griff zu bekommen. Konkret: Wenn etwa die rein mediale Impfkampagne mit ihrem Appellcharakter nicht zu mehr schützenden Impfungen führt, muss der Staat erwägen, zu einschneidenderen Maßnahmen zu greifen.

Was würde eine Impfpflicht in der Umsetzung bedeuten?

Natürlich ist die Geeignetheit der Impfpflicht auch ein Kriterium mit rechtlicher Bedeutung. Eine so einschneidende Maßnahme muss mindestens dazu führen, dass die Impfquote massiv gesteigert wird. Deshalb wäre ein Mechanismus zur Umsetzung vor allem die Bewehrung mit einem Bußgeld für den Fall, dass die Impfung verweigert wird. Auch faktisch wirkende Maßnahmen wie der weitgehende Ausschluss ungeimpfter Personen von öffentlichen Veranstaltungen oder Restaurantbesuchen – gegebenenfalls gar von der Ausübung bestimmter Berufe – könnte die praktische Umsetzbarkeit befördern.

Was wäre, wenn es eine Impfpflicht gäbe, aber nicht genügend Impfstoff vorhanden wäre?

Dann wäre die Impfpflicht verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Der Staat muss bei Einführung einer Rechtspflicht dafür Sorge tragen, dass diese auch tatsächlich erfüllt werden kann.

Wie würde mit Menschen umgegangen, die sich weiterhin nicht impfen lassen wollen. Würden diese in Handschellen dem Arzt vorgeführt?

Nein, das ist ausgeschlossen. Nochmals: Es geht um die Statuierung einer Rechtspflicht, deren Nichtbefolgung etwa als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Bei mehrmaligen Verstößen durchaus auch mit empfindlichen Bußgeldern. Aber die Anwendung körperlichen Zwangs zur Durchsetzung der Impfpflicht ist ausgeschlossen.

Bei der Corona-Impfung reicht nach jetzigem Stand eine Impfung nicht aus. Wie müsste vor diesem Hintergrund die Kontrolle einer Impfpflicht aussehen – in Deutschland gibt es ja kein zentrales Impfregister?

Ohne Kontrolle durch eine Registrierung wird es nicht gehen. Das ist aber rechtlich ebenfalls nicht ausgeschlossen, soweit auch bei der Erhebung und Speicherung der hoch sensiblen Gesundheitsdaten enge datenschutzrechtliche Standards eingehalten werden. Das geschieht ja unter anderem mit Blick auf die Impfzertifikate gegenwärtig schon.

Was ist Ihre Einschätzung: Würde eine Impfpflicht die Impfrate deutlich erhöhen?

Davon bin ich überzeugt.

Würde eine solche Impfpflicht jetzt in der vierten Welle überhaupt noch etwas bringen?

Das sicher nicht, aber der Zeitpunkt erscheint richtig, um die Frage der Impfpflicht mit Blick auf mögliche weitere Corona-Wellen und auch für künftige epidemische Lagen ernsthaft rechtlich zu prüfen. Dafür plädiere ich.

Hat sich die Politik unglaubwürdig gemacht, weil zum Beispiel Kanzlerin Merkel eine Impfpflicht immer zurückgewiesen hat?

Es war zumindest politisch nicht klug, die Impfpflicht pauschal auszuschließen, ohne die verfassungsrechtliche Diskussion wirklich geführt zu haben.

Vielen Dank für das Gespräch.

 
 
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