Verfahren gegen Bönnigheimerin Brandstifterin muss ins Gefängnis

Von Petra Häussermann
Das Urteil im Bönnigheimer Brandstifter-Prozess ist gefallen. Foto: Mario Berger

Weil sie vier Menschen in Lebensgefahr gebracht hat, wurde eine Bönnigheimerin zu über drei Jahren Haft verurteilt.

Drei Jahre und sechs Monate Gefängnis – so lautet das Urteil des Landgerichts Heilbronn im Fall einer 65-jährigen Bönnigheimerin. Sie hatte nach Überzeugung der Strafkammer in der Nacht zum 1. April 2021 in ihrer Mietwohnung vorsätzlich ein Feuer entfacht, indem sie eine Herdplatte fast vollständig aufgedreht und auf der Platte mehrere Lagen Geschirrtücher und Papier gestapelt hatte. Dadurch habe sie vier Menschen in Lebensgefahr gebracht. Die geschiedene Frau nahm das Urteil ohne sichtbare Regung zur Kenntnis.

Die Staatsanwaltschaft hatte fünf Jahre Gefängnis gefordert, die Verteidigung eine Bewährungsstrafe. „Es wäre der Kammer um Einiges lieber gewesen, wenn die Angeklagte in einer psychiatrischen Klinik hätte untergebracht werden können“, betonte die Vorsitzende Richterin der 4. Strafkammer am Landgericht Heilbronn, Ursula Ziegler-Göller, bei der Urteilsverkündung am Montag. Die klaren, gesetzlich notwendigen medizinischen Voraussetzungen für eine Unterbringung seien jedoch nicht gesichert vorgelegen. Eine Bewährungsstrafe wird der Richterin zufolge „dem Geschehen nicht gerecht“.

Kein alltägliches Verfahren

„Dies war kein alltägliches Verfahren“, sagte Ziegler-Göller weiter, denn die Angeklagte leide seit mindestens 2014 an einer bipolaren affektiven Störung, also einer psychischen Erkrankung, bei der sich depressive und manische Episoden abwechseln. Warum sie den Brand entfachte und exakt zum gleichen Datum zwei Jahre zuvor in einer anderen Wohnung in Bönnigheim ebenfalls ein Feuer verursachte, konnten die Prozessbeteiligten letztlich nicht aufklären. Klar sei jedoch, dass der Schalter nicht aus Versehen habe in diese Position kommen können. Das Strafmaß war niedriger als im Strafgesetzbuch vorgesehen ausgefallen, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Frau zur Tatzeit nur eingeschränkt steuerungs- und einsichtsfähig war. Darüber hinaus habe sie tätige Reue gezeigt.

 
 
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